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Neubürgerbroschüre der Stadt Mettmann

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Neubürgerbroschüre

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Einführung der getrennten Abwassergebühr

Begriffe

Abflusswirksame Fläche
Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet wird. Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.
Eine Auffahrt hingegen, von der das Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation der davor liegenden Straße geleitet wird, ist eine abflusswirksame Fläche und geht in die Berechnung ein.
Ebenso werden Dachflächen als abflusswirksame Flächen einbezogen, wenn anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird.

Abwasser
Definition gemäß DIN 4045:
„Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser".

Befestigte Fläche
Als befestigte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen ist.

Dachbegrünung
Die Pflanzen auf den Dachflächen speichern das Regenwasser und halten es so zurück.

Erfassungsbogen
Jede/r Grundstückseigentümer/in erhält voraussichtlich Ende August 2009 durch die Stadt Mettmann einen Erfassungsbogen mit einem Lageplan zur Selbstauskunft. Dieser Erfassungsbogen enthält die aus Luftbildern ermittelten abflusswirksamen Grundstücksflächen. Die Luftbilder wurden im Jahr 2009 erstellt. Sofern die Angaben im Erfassungsbogen vollständig und richtig sind, werden die Werte für die künftige Gebührenberechnung genutzt.
Sollten die angegebenen Flächen nicht richtig erfasst worden sein, sind die maßgeblichen Flächen in den Erfassungsbogen einzutragen. Dieser ist dann auf Grund der Mitwirkungspflicht des/der Grundstückseigentümers/in an die Stadt Mettmann zurückzuschicken.

Getrennte Abwassergebühr
Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und der befestigten einleitenden Flächen sowie der Befestigungsart. Öko-Pflaster, Rasengittersteine, Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen mit Notüberlauf) können sich gebührenreduzierend auswirken. Nur für in die Kanalisation einleitende Flächen wird eine Gebühr in Abhängigkeit von der Größe der Fläche erhoben.

Gründach
Als Gründach wird die Bedeckung eines Daches mit Pflanzen bezeichnet, soweit dies zu einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke führt, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt. Voraussetzung für eine Gebührenminderung ist eine Substratstärke von mindestens 8 cm.

Mischwasserkanalisation
Die Ableitung von Schmutz - und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz.

Normaldach
Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o. ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach.

Notüberlauf
Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisterne). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung" zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Hierzu kommen noch die Sonderbauwerke im öffentlichen Kanalnetz wie öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Pumpwerke etc..

Ökopflaster
s. Sickerpflaster

Regenwassernutzungsanlagen
In einer Regenwassernutzungsanlage (z.B. Zisterne) wird Niederschlagswasser gesammelt, um es als Brauchwasser im Haushalt (z.B. Toilettenspülung, Waschmaschine) oder als Sprengwasser im Garten zu verwenden. Hinweis: Regentonnen bleiben unberücksichtigt.

Regenwasserversickerungsanlagen
In einer Versickerungsanlage (z.B. Sickerschacht oder Rohr-Rigolen-Versickerung) wird das Regenwasser gesammelt und ganz oder teilweise auf dem Grundstück versickert.

Sickerpflaster
Bei einer Ausführung von Pflasterflächen als Sicker- oder Ökopflaster findet eine Versickerung des Regenwassers statt. Es wird reduziert in das Kanalnetz eingeleitet.


Versickerungsfähige Flächen
Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Ökopflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, aber auch Grasflächen und gewachsene Böden. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Grasflächen oder gewachsene Böden gelten als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt. Für teilversiegelte / teildurchlässige Flächen, insbesondere für Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen großer Breite, die auf versickerungsfähigem Untergrundverlegt wurden, werden Minderungen der wirksamen Fläche für die Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.

Versiegelte Fläche
s. befestigte Fläche

Zisterne
Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Zisternen werden erst ab einem gewissen Mindestinhalt (gemessen in Kubikmetern) berücksichtigt. Dieses Volumen kann ggf. auch durch Kopplung mehrerer geeigneter Behälter erreicht werden.
Wird das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet und als Abwasser entsorgt, so ist die Wassermenge durch einen geeichten Wasserzähler zu messen und der Stadt Mettmann zu melden.
Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.

 

 

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