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1. Was ist die getrennte Gebühr?
2. Warum wird die getrennte Abwassergebühr eingeführt?
3. Das Regenwasser ist doch sauber, wieso soll ich für die Beseitigung Gebühren zahlen?
4. Ist die Niederschlagswassergebühr eine zusätzliche Gebühr oder werden die Abwassergebühren erhöht?
5. Was bedeuten die Gebühren für die einzelnen Haushalte?
6. Wie werden die Gebühren erhoben?
7. Warum wird nicht die eingeleitete Regenmenge (Liter, m³) berücksichtigt?
8. Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
9. Wie wird der Eigentümer in das Projekt einbezogen?
10. Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Eigentümers rechtlich unproblematisch?
11. Wie können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?
12. Muss ich den Erhebungsbogen ausfüllen?
13. Wer bekommt den Flächenerfassungsbogen?
14. Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?
15. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
16. Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
17. Wie können die Bürgerinnen und Bürger Geld sparen?
18. Ich habe eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube. Muss ich die neue Abwassergebühr bezahlen?
19. Muss die Öffentliche Hand auch für Straßen, Plätze und andere öffentliche Flächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
20. Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
21. Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
22. Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?
23. Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?
24. Ist es für den Grundstückseigentümer ein Unterschied, ob sein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist?
25. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
26. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
27 Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
28. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
29. Wann wird eine Zisterne anerkannt ?
30. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
1. Was ist die getrennte Gebühr?
In vielen Städten und Gemeinden werden die Abwassergebühren nach dem Frischwassermaßstab, d. h., nach der bezogenen Frischwassermenge - abgelesen auf der Wasseruhr - berechnet. In dieser Gebühr sind sämtliche Kosten, die für die Sammlung, die bei der Beseitigung und bei der Behandlung von Schmutzwasser und von Niederschlagswasser anfallen, enthalten. Während der häusliche und gewerbliche Abfall an Schmutzwasser mit dem Verbrauch an Frischwasser gleichgesetzt wird und somit über die Wasseruhr exakt bestimmt wird, wird die Menge an eingeleitetem Niederschlagswasser, das vom Grundstück in die öffentliche Kanalisation gelangt, nicht erfasst und somit in der Gebühr nicht Verursacher-bezogen, sondern pauschal festgesetzt. Die Annahme, dass zwischen dem bezogenen Frischwasser und der eingeleiteten Niederschlagswassermenge eine gewisse Relation bestehe, wurde bis 2007 auch vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) mitgetragen. Diese Beziehung galt allerdings nur dann, wenn die gemeindliche Siedlungsstruktur eine gewisse Homogenität aufweist.
Nach der Rechtsprechung des OVG Münster vom 18.12.2007 wird gefordert, die Abwassergebühren getrennt nach verbrauchtem Frischwasser (Schmutzwassergebühr) und nach an die Kanalisation angeschlossener, versiegelter Fläche (Niederschlagswassergebühr) zu berechnen. Gefordert wird damit bei Städten und Gemeinden die Einführung einer Aufteilung der bisherigen Schmutzwassergebühr auf zwei Gebühren. Diese Aufteilung wird in Fachkreisen als „Getrennte Gebühr“ oder „Gesplittete Gebühr“ bezeichnet.
Die Notwendigkeit der Einführung der getrennten Gebühr ergibt sich nicht nur für die Stadt Mettmann. Auch in zahlreichen anderen Städten und Gemeinden der näheren Umgebung wurde in den letzten Jahren und wird auch gegenwärtig die getrennte Gebühr eingeführt.
2. Warum wird die getrennte Abwassergebühr eingeführt?
Für die Einleitung von Abwasser in die von der Stadt Mettmann vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge(Frischwasserbezug) gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten.
Dieses ist nach der Rechtssprechung nicht mehr zulässig, da die Menge des von einem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassers nicht von der Menge des bezogenen Frischwassers abhängig ist. Die Stadt bereitet deshalb eine Gebührentrennung vor: Schmutzwasser soll auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab abgerechnet werden. Niederschlagswasser soll jedoch vor allem nach der Größe der bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, die in den Regenwasserkanal abflusswirksam entwässern, abgerechnet werden.
Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr neu aufgeteilt (Getrennte Gebühr).
Ergebnis der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die öffentliche Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme.
3. Das Regenwasser ist doch sauber, wieso soll ich für die Beseitigung Gebühren zahlen?
Die Kosten für die Beseitigung von Niederschlagswasser sind nicht unerheblich. Die Kanäle und Bauwerke im Misch- und Trennsystem sind auf Starkregenniederschläge ausgelegt. Das bedingt , dass entsprechend dimensionierte Kanäle für die Ableitung von Niederschlagswasser und Bauwerke wie Regenrückhaltebecken vorgehalten und finanziert werden müssen, damit Überflutungen und daraus resultierende Vernässungsschäden an Gebäuden vermieden werden können. Daher entfallen überwiegende Teile der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung auf eine Vorhaltung für Starkregen-Ereignisse. Darüber hinaus wird vom Gesetzgeber für belastete Niederschlagswässer (z.B. Abflüsse von Straßen) eine Vorbehandlung der Abflüsse z.B. in Regenklärbecken vorgeschrieben.
4. Ist die Niederschlagswassergebühr eine zusätzliche Gebühr oder werden die Abwassergebühren erhöht?
Nein. Die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten für die Regenwasserbeseitigung".
Der Gesamtbetrag der Abwassergebühr der Stadt Mettmann (Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr) steigt gegenüber der bisherigen Abwassergebühr nicht.
Es wurde entsprechend dem Verursacherprinzip lediglich eine neue, gerechtere Gebührenverteilung eingeführt.
Die Schmutzwassergebühr wird nach Einführung einer gesonderten Regenwassergebühr niedriger ausfallen, weil die Kosten der Regenwasserbeseitigung künftig über die neue, gesonderte Regenwassergebühr abgerechnet werden und damit in der Schmutzwassergebühr nicht mehr enthalten sind.
In der Konsequenz heißt das: Die Stadt selbst wird für ihre Schulen mit den Schulhöfen mehr Gebühren bezahlen müssen. Aber auch Unternehmen mit großen Dach- und Parkplatzflächen werden wohl stärker belastet. Die Bewohner von Mehrfamilienhäusern – hier gibt es viel Frischwasserverbrauch bei relativ wenig Versiegelung – dürften künftig weniger stark belastet sein.
Wie hoch die Gebühr pro Quadratmeter einleitender Versiegelungsfläche angesetzt werden muss, kann erst nach Kenntnis der Größe der insgesamt einleitenden Flächen ermittelt werden. Diese ergibt sich erst nach der Auswertung der Erfassungsbögen. Darüber hinaus sind die Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers getrennt zu ermitteln. Auch das Ergebnis der dazu begonnenen Arbeiten ist erst noch abzuwarten.
5. Was bedeuten die Gebühren für die einzelnen Haushalte?
Für einen Großteil der privaten Haushalte bietet die neue Gebührenstruktur finanzielle Vorteile. Gebühren können vor allem Eigentümer/innen und Mieter/innen von Ein- und Mehrfamilienhäusern auf Grundstücken, die nur wenig versiegelte Flächen aufweisen. Stärker belastet sind Grundstücke mit einem hohen Versiegelungsgrad – also Supermärkte, Einkaufszentren und gewerbliche Betriebe in Industriegebieten, die große betonierte Hof- und Parkflächen haben.
Über die genaue Höhe der Gebühren lässt sich jetzt noch keine Aussage treffen, da zur Bestimmung die Größe der befestigten und angeschlossenen Flächen bekannt sein müssen.
6. Wie werden die Gebühren erhoben?
Die Schmutzwassergebühr berechnet sich wie bisher nach der bezogenen Frischwassermenge. (d.h. 1 cbm Frischwasser = 1 cbm Abwasser).
Neu ist die Berechnung der Niederschlagswassergebühr. Sie macht sich an den sogenannten abflusswirksamen Flächen fest – also bebauten und versiegelten Flächen, von denen aus Regenwasser nicht ins Erdreich versickern kann, sondern dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt werden muss.
Befestigte Flächen, wie beispielsweise eine Terrasse ohne Ablauf, die aber zum Garten hin geneigt ist und von der das Regenwasser im Garten versickern kann, gelten nicht als abflusswirksam und werden daher nicht berechnet.
Die Regenwasserwassergebühr berechnet sich nach der an die Kanalisation angeschlossenen, versiegelten Fläche in Quadratmeter.
7. Warum wird nicht die eingeleitete Regenmenge (Liter, m³) berücksichtigt?
Es sind nur die befestigten und an die Kanalisation direkt oder indirekt angeschlossenen Flächen (qm) entscheidend. Der Flächenmaßstab ist wie der Frischwassermaßstab ein sogenannter „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“. Für einen „Wirklichkeitsmaßstab“ bedarf es z.B. der Messung zugeleiteter Niederschlagswassermengen, die aber zu einem sehr hohen Aufwand und technischen Problemen führt. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe reichen für die Gebührenerhebung aus. Es genügt, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenmessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.
8. Wie wird bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
Die Stadt Mettmann hat aus Luftbildern die Dachflächen und versiegelten Flächen für jedes Grundstück (auch für öffentliche Flächen und Gebäude) erfassen lassen. Nach Abgleich mit amtlichen Katasterdaten werden diese Flächen in einen grundstücksbezogenen Flächenerfassungsbogen übernommen, den die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten zur Überprüfung zugeschickt bekommen. In diesem Fragebogen muss angegeben werden, welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Die ausgefüllten Flächenerfassungsbögen werden nach Überprüfung unterschrieben und portofrei an die Stadt Mettmann zurückgesendet. Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten befestigten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Regenwasserbeseitigung, neu kalkuliert.
9. Wie wird der Eigentümer in das Projekt einbezogen?
Auf dem Luftbild kann nicht erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die Kanalisation angeschlossen ist. Deshalb erhält jeder Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen im Farbdruck mit der Bitte, das Einleitverhalten anzugeben. Weitere Details dazu werden in einem Merkblatt mitgeteilt, das jedem Schreiben beigefügt ist. Die Grundstücksabbildung ist dann mit den Angaben und der Unterschrift in einer genannten Frist an die Stadt Mettmann zurück zu senden. Für die portofreie Rücksendung liegt ein Briefumschlag bei. Der Erfolg des Projektes hängt wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Eigentümer/Verwalter ab.
10. Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Eigentümers rechtlich unproblematisch?
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gewährleistet. Aus den Luftbildern werden lediglich Flächendaten ermittelt. Diese Daten werden ausschließlich für die Ermittlung der Entwässerungsgebühren verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Bürger ist nicht erforderlich.
11. Wie können sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?
Vor dem Versand der Selbstauskunftsunterlagen wird jeweils auf der Website der Stadt und über die örtliche Presse informiert. Nach dem Versand der Unterlagen haben die angeschriebenen Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, eine kostenfreie Hotline anzurufen, die auf den Schreiben angegeben ist. Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter des von der Stadt mit der Flächenermittlung beauftragten Ingenieurbüros. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter, die bereits seit vielen Jahren Luftbilder ausgewertet und Selbstauskunftsunterlagen erstellt haben. Sie werden später auch die Angaben der Gebührenpflichtigen aus den Erfassungsblättern in eine Datenbank übernehmen.
Darüber hinaus können sich die Bürger in Bürgerveranstaltungen und –beratungen informieren. Genaue Termine hierzu werden rechtzeitig über die Presse und/oder über die Homepage mitgeteilt.
12. Muss ich den Erhebungsbogen ausfüllen?
Es besteht nach der Entwässerungssatzung eine Mitwirkungspflicht der Gebührenschuldner. Bei Nichtabgabe des Fragebogens werden Sie an die Rücksendung erinnert. Bei Nichtabgabe werden die durch die Stadt ermittelten versiegelten Flächen in voller Höhe gebührenwirksam.
13. Wer bekommt den Flächenerfassungsbogen?
Alle Eigentümer / Nutzungsberechtigten / Hausverwaltungen / Wohnungsbaugesellschaften der jeweils angeschlossenen Grundstücke.
14. Was tue ich, wenn die Angaben auf dem Flächenerfassungsbogen falsch sind?
Bitte korrigieren Sie die falschen Angaben auf dem Erfassungsbogen. Bitte auf leserliche Schrift achten, am besten Druckbuchstaben verwenden.
15. Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Wenn sich durch Umbaumaßnahmen Änderungen an den bebauten bzw. überbauten und/oder befestigten Flächen ergeben, so ist der Eigentümer verpflichtet, diese Änderungen nach Abschluss der Arbeiten der Stadt Mettmann mitzuteilen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Mettmann. Die Niederschlagswassergebühr wird in regelmäßigen Abständen der geänderten Bemessungsgrundlage angepasst.
16. Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
Ja. Die Stadt Mettmann behält sich vor, Überprüfungen der Grundstücke vor Ort durchzuführen.
Die Stadt Mettmann wird anhand einer statistischen Auswertung unplausible Abweichungen zwischen der aus dem Luftbild ermittelten versiegelten Fläche und der vom Eigentümer/Verwalter als einleitend angegebenen Fläche überprüfen. Dabei spielt die Möglichkeit zur Versickerung auf Grund der lokalen Gegebenheiten eine wichtige Rolle.
17. Wie können die Bürgerinnen und Bürger Geld sparen?
Die Schmutzwassergebühr ermittelt sich über die bezogene Frischwassermenge. Sie lässt sich durch einen sparsameren Wasserverbrauch reduzieren.
Die Niederschlagswassergebühr hängt dagegen von der versiegelten und angeschlossenen Fläche ab. Sie lässt sich durch eine Entsiegelung von Flächen reduzieren oder aber durch die Abkopplung versiegelter Flächen von der Kanalisation.
Dies kann beispielsweise
- durch eine Versickerung auf dem Grundstück,
- durch den Einbau ausreichend groß dimensionierter Zisternen in Verbindung mit einer Brauchwassernutzung oder aber
- durch die Einleitung von Niederschlagswasser in einen Vorfluter erfolgen.
Sämtliche Lösungen diesbezüglich müssen technisch machbar sein, dem Stand der Technik entsprechen und unter Umständen auch genehmigt werden.
In Gebieten mit einem Schmutzwasserkanal und einem Niederschlagswasserkanal (Trennsystem) ist eine vollständige Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken in der Regel nicht zulässig.
18. Ich habe eine Kleinkläranlage oder abflusslose Grube. Muss ich die neue Abwassergebühr bezahlen?
Nein. Da Sie nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, zahlen Sie auch keine Entwässerungsgebühr (Schmutz- und Niederschlagswassergebühr).
19. Muss die Öffentliche Hand auch für Straßen, Plätze und andere öffentliche Flächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja. Die Kosten für die Entwässerung dieser Flächen sind von den entsprechenden Straßenbaulastträgern wie Bund, Land oder Kreis zu tragen. Die Abrechnung geschieht ebenfalls über Gebührenbescheide. Auch die öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Mettmann sind bei der Gebührenveranlagung zu berücksichtigen. Diese Gebührenanteile werden von der Stadt Mettmann aus allgemeinen Haushaltsmitteln bezahlt.
20. Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
Versickerungsfähige Materialien sind insbesondere Ökopflastersysteme wie Sickerpflaster, Porenpflaster und Fugenpflaster, Schotter-, Kies- und Splittdecken.
21. Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Vollversiegelte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) gehen zu 100 % in die Gebührenberechnung ein. Zu den vollversiegelten Flächen zählen: Dachflächen mit Ausnahme begrünter Dächer, Asphalt, Beton, Pflaster, Betonsteinplatten, Fliesen, Metall, Balkone.
Teilversiegelte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) gehen zu 50% in die Gebührenberechnung ein. Zu den teilversiegelten Flächen zählen: Rasengittersteine, Ökopflaster (Porenpflaster, Fugenpflaster mit Fugen > 2 cm), Schotterrasen, Schotter-, Kies- und Splittdecken, begrünte Dachflächen mit einer Substratstärke von mindestens 8 cm.
22. Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?
Informationen hierzu können Sie auch oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.
Ansonsten muss geprüft werden, ob Rinnen oder Einlaufschächte vorhanden sind, über die das Regenwasser zur öffentlichen Kanalisation fließt. Am besten lässt sich das bei Regen beobachten
23. Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?
Nein. Auch ein indirekter Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßenablauf (Gully)) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
24. Ist es für den Grundstückseigentümer ein Unterschied, ob sein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist?
Bezüglich der Berechnung der Gebühren nicht. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.
25. Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Eine Befreiung ist nur möglich, wenn alle rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Die Stadt Mettmann muss einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zustimmen. Eine Befreiung kann nur individuell geprüft werden. Voraussetzung ist, dass eine schadlose, ortsnahe Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstückes sichergestellt ist. Weiterhin ist unter Umständen die Genehmigung der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann erforderlich.
26. Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Dachflächen werden mit Ausnahme der Gründächer mit 100% bewertet. Für Gründächer wird ein Abschlag von 50 % gewährt.
27. Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste, unterirdische Zisternen.
28. Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
Ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, dann werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben.
29. Wann wird eine Zisterne anerkannt?
Relevant sind nur dauerhaft mit Regenwasser gespeiste, unterirdische Zisternen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 Kubikmeter.
Dabei ist ein Volumen von mindestens 30 l/m² angeschlossene, abflusswirksame Fläche vorzuhalten.
30. Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Durch das gesammelte und genutzte Regenwasser wird der Bezug von Frischwasser reduziert, wodurch sich die Höhe der Frischwassergebühren verringern.
Wird das anfallende Regenwasser aus dem Notüberlauf der Zisterne versickert, fallen für die angeschlossenen Flächen keine Niederschlagswassergebühren an.
Ist eine Zisterne mit einem Notüberlauf an einen öffentlichen Kanal angeschlossen, werden für alle angeschlossenen Flächen Gebühren erhoben.
Wird das gesammelte Regenwasser als Brauchwasser (z. B. zur Toilettenspülung) genutzt und nach dem Gebrauch an die Kanalisation abgegeben, sind für die Schmutzwassereinleitung Gebühren zu bezahlen. Die angeschlossene Fläche wird um 50% abgemindert.
Der Grundstückseigentümer hat geeignete Zähler zu installieren, um diese Wassermenge zu erfassen und die genutzte Menge nachzuweisen. Für die Planung und den Bau von Brauchwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.
Wird das gesammelte Regenwasser nur zur Gartenbewässerung genutzt, wird die angeschlossene Fläche um 25 % abgemindert.
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