Spielplätze, Spielwiesen und Gehwege gehören zu den wenigen Freiräumen in der Stadt, die den Kindern noch zur Verfügung stehen. Wenn diese Spielflächen durch Hundekot verschmutzt werden, können unsere Kinder auch in diesen Bereichen nicht mehr ungefährdet spielen. Aus diesem Grund möchten wir Hundebesitzer bitten, mehr Rücksicht zu nehmen .... weiterlesen
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Die Stadt Mettmann informiert Sie im folgenden als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten über die Verfahrensweise beim Verbrennen von Kleingartenabfällen auf Grundstücken, sowie über Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Martinsfeuer)
Grundstückseigentümer und andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter / Pächter) unterliegen grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung. Daher obliegt der Stadt Mettmann die Abfallentsorgung auf ihrem Gebiet. Hierzu zählen auch Kleingartenabfälle.
Ein Verbrennen dieser Abfälle ist daher grundsätzlich nicht gestattet.
Für die Erteilung von Ausnahmen sind nach dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz derzeit die Kreisordnungsbehörden (KrOrdB) zuständig. Bitte wenden Sie sich dahingehend an den
Landrat des Kreises Mettmann, Herrn Waldapfel, Telefon : 02104 - 992862, FAX : 02104 - 995875
E-Mail : h.waldapfel@kreis-mettmann.de.
Feuer zur Oster- oder Martinszeit sind nur dann erlaubt, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen.
An ein Brauchtumsfeuer werden folgende Voraussetzungen geknüpft:
Brauchtumsfeuer sind vor Ihrer Durchführung mindestens 14 Tage vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Rückfragen beantwortet gerne die Ordnungsbehörde unter der Telefon-Nr. 02104 - 980146 oder 980145.
Zuwiderhandlungen gegen o.a. Weisungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
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© Kreisstadt Mettmann , zuletzt geändert am 12.01.2010