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Der Hundedreck muss weg!

Spielplätze, Spielwiesen und Gehwege gehören zu den wenigen Freiräumen in der Stadt, die den Kindern noch zur Verfügung stehen. Wenn diese Spielflächen durch Hundekot verschmutzt werden, können unsere Kinder auch in diesen Bereichen nicht mehr ungefährdet spielen. Aus diesem Grund möchten wir Hundebesitzer bitten, mehr Rücksicht zu nehmen .... weiterlesen

 

Neubürgerbroschüre

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Allgemeine Informationen der Ordnungsbehörde

Bestattungspflicht

Es kann vorkommen, dass für die Bestattung eines/r Verstorbenen die Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 8 Kalendertagen, § 13 Abs. 3 Bestattungsgesetz) Vorsorge treffen können. In diesen Fällen muß die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen.

Angehörige im Sinne des § 8 Abs. 1 BestG sind:

Durch die Übernahme der Bestattung durch die Ordnungsbehörde erlischt die grundsätzliche Bestattungspflicht der Angehörigen jedoch nicht, d.h. Sie werden gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig.

Die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur und besteht auch dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wird und/ oder keine soziale Verbundenheit über Jahre mehr vorhanden ist. Auch die finanzielle Situation ist für die ordnungsbehördliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Diese Kriterien können allenfalls bei einer Prüfung eines Antrages nach dem Bundessozialhilfegesetz berücksichtigt werden.

Können keine Angehörigen ermittelt werden, tritt die Ordnungsbehörde ein.

Wichtig ist, dass in solchen Fällen sofort die Ordnungsbehörde benachrichtigt wird. Diese entscheidet über das Weitere Vorgehen.

Näheres regeln entsprechende Gesetze und Verordnungen.

Kontakt

Rückfragen beantwortet gerne die Ordnungsbehörde unter 02104 – 980144 oder 980146.

 

 

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