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Der Hundedreck muss weg!

Spielplätze, Spielwiesen und Gehwege gehören zu den wenigen Freiräumen in der Stadt, die den Kindern noch zur Verfügung stehen. Wenn diese Spielflächen durch Hundekot verschmutzt werden, können unsere Kinder auch in diesen Bereichen nicht mehr ungefährdet spielen. Aus diesem Grund möchten wir Hundebesitzer bitten, mehr Rücksicht zu nehmen .... weiterlesen

 

Neubürgerbroschüre

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Allgemeine Informationen der Ordnungsbehörde

Informationen der Ordnungsbehörde zum Jugendschutzgesetz

Aufenthalt in Gaststätten

Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

Jugendlichen ab 16 Jahren

Öffentliche Tanzveranstaltungen

Jugendliche unter 16 Jahren

Jugendliche ab 16 Jahren

Von dieser Regelung wird nur dann abgesehen, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird.

Alkoholische Getränke

Jugendliche unter 18 Jahren

Jugendliche ab 16 Jahre

 

Rauchen in der Öffentlichkeit / Tabakwaren

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden.

Begriffsdefinitionen i. S. d. Jugendschutzgesetzes

Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

Jugendliche sind Personen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

Personensorgeberechtigt ist die Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

Erziehungsbeauftragt ist jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personenberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt, oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut.

Prüfungs- und Nachweispflicht

Erziehungsbeauftragte Personen haben, wenn es auf die Begleitung ankommt, ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.

Veranstalter und Gewerbetreibende müssen die Berechtigung in Zweifelsfällen überprüfen .

Personen, bei denen nach dem Jugendschutzgesetz Altersgrenzen zu beachten sind, müssen ihr Lebensalter in geeigneter Weise nachweisen können.

Weitere Regelungen und Erläuterungen

Näheres zu oben genannten Vorschriften und zu weiteren Themen (z.B. Computerspiele) regelt das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG).

Kontakt zur Ordnungbehörde

Rückfragen beantwortet gerne die Ordnungsbehörde, Tel: 980144, 980146, 980141, 980145)

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des JuSchG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

 

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