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Der Hundedreck muss weg!

Spielplätze, Spielwiesen und Gehwege gehören zu den wenigen Freiräumen in der Stadt, die den Kindern noch zur Verfügung stehen. Wenn diese Spielflächen durch Hundekot verschmutzt werden, können unsere Kinder auch in diesen Bereichen nicht mehr ungefährdet spielen. Aus diesem Grund möchten wir Hundebesitzer bitten, mehr Rücksicht zu nehmen .... weiterlesen

 

Neubürgerbroschüre

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Allgemeine Informationen der Ordnungsbehörde

Informationsblatt zum Landeshundegesetz (LHundG NRW 18.12.2002)

Die Haltung von Hunden der in den §§ 3 und 10 genannten Hunderassen ist erlaubnispflichtig und Hunde der in § 11 LHundG genannten (40 cm Widerristhöhe / mind. 20 kg Gewicht) sind bei der zuständigen Behörde (Ordnungsbehörde) anzuzeigen.

Gefährliche Hunde § 3

Hunde bestimmter Rassen § 10

Pittbull Terrier

American Staffordshire Terrier

Staffordshire Bullterrier

Bullterrier

Alano

American Bulldog

Bullmastiff

Mastiff

Mastino Espanol

Mastino Napoletano

Fila Brasileiro

Dogo Argentino

Rottweiler

Tosa Inu

 

Folgende Voraussetzungen müssen für das Halten von Hunden nach dem LHundG NRW vorliegen bei:

Hunden der in § 3 und § 10 genannten Hunderassen

Es muß ein Antrag auf Erlaubniserteilung zur Hundehaltung bei der zuständigen Ordnungsbehörde gestellt werden.

Die Erlaubnis zur Haltung von Hunden der in den §§ 3 und 10 LHundG genannten Hunderassen wird den antragstellenden Personen nur erteilt, wenn

  1. Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. Ihre Sachkunde gegenüber dem Amtstierarzt nachgewiesen haben (Bescheinigung erforderlich),
  3. Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen - dazu bedarf es der Vorlage eines Führungszeugnisses -, das nicht älter als 6 Monate sein sollte,
  4. eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung des Hundes gewährleistet ist,
  5. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Hund vorliegt, die eine Mindestversicherungssumme in der Höhe von 500000,- € zur Deckung von Personenschäden sowie eine Mindestversicherungssumme in der Höhe von 250000,- € für die Deckung von sonstigen Schäden beinhaltet
  6. der Hund durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist. Eine Tätowierung im Bereich der Ohren reicht nicht aus.
  7. und bei § 3 genannten Hunde bzw. Mischlinge ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

Hunde in § 11 genannte Große Hunde

Zur Haltung von Hunden nach § 11 LHundG (40 cm Widerristhöhe / mind. 20 kg Gewicht) ist erforderlich, dass

  1. Sie die notwendige Sachkunde besitzen. Diese ist entweder durch von der Tierärztekammer benannten Tierärzte zu bescheinigen oder, wenn die Person Hunde seit mindestens Januar 2000 ohne Unterbrechung hält und es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, ist dies durch eine formlose schriftliche, unterschriebene Bestätigung nachzuweisen,
  2. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Hund vorliegt, die eine Mindestversicherungssumme in der Höhe von 500000,- € zur Deckung von Personenschäden sowie eine Mindestversicherungssumme in der Höhe von 250000,- € für die Deckung von sonstigen Schäden beinhaltet
  3. der Hund durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist. Eine Tätowierung (z.B. einer Registrierungsnummer im Bereich der Ohren) reicht nicht aus.

 

 

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