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Der Hundedreck muss weg!

Spielplätze, Spielwiesen und Gehwege gehören zu den wenigen Freiräumen in der Stadt, die den Kindern noch zur Verfügung stehen. Wenn diese Spielflächen durch Hundekot verschmutzt werden, können unsere Kinder auch in diesen Bereichen nicht mehr ungefährdet spielen. Aus diesem Grund möchten wir Hundebesitzer bitten, mehr Rücksicht zu nehmen .... weiterlesen

 

Neubürgerbroschüre

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Allgemeine Informationen der Ordnungsbehörde

Infos zur Allgemeinen Erlaubnis für "Kleine Lotterien und Ausspielungen" / „Tombola“


Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.


Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.


Grundsätzlich gilt: Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich um öffentliche Glücksspiele handelt.

Mit Wirkung vom 1.4.2005 sind jedoch "Kleine Lotterien und Ausspielungen" im Rahmen der "Allgemeinen Erlaubnis" für Kleine Lotterien und Ausspielungen des Landes NRW unter den unten aufgeführten Bedingungen erlaubt.

Die "Allgemeine Erlaubnis" kommt für folgende Veranstalter in Frage:

Organisationen (z.B. Werbegemeinschaften), die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer "Kleinen Lotterie/Ausspielung" erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.


Die Erlaubnis gilt für Veranstaltungen als erteilt:

1. Die sich nur über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreise und nicht darüber hinaus erstrecken.
2. Deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht. Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
3. Bei denen das Spielkapital den Betrag von 40.000,00 Euro nicht übersteigt.
4. Deren Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet.
5. Bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind, also ein sofortiger Gewinnentscheid im Sinne des § 1 Abs. 2 LoAG erfolgt.

Diese Veranstaltungen sind jedoch anzeigepflichtig und müssen

- mindestens zwei Wochen vor Beginn
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
Der Verwendungszweck ist mit anzugeben und  dient der Feststellung des gemeinnützigen Zweckes.
bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Stadt Mettmann, der Bürgermeister, Ordnungsbehörde, Neanderstraße 85, 40822 Mettmann) unter Beifügung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt) einzureichen.
Der Verwendungszweck ist mit anzugeben und  dient der Feststellung des gemeinnützigen Zweckes.


Die Veranstalter/innen müssen bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt in Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, Tel. 02 21 / 20 26-0, ebenfalls 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Lotteriesteueranmeldung abgeben (§§ 31 und 32 Ausführungsbestimmungen zum Renn-, Wett- und Lotteriegesetz).


Rechtsgrundlagen:

- § 18 des Lotteriestaatsvertrages (LoStV)
- §§ 15 und 17 des Lotterieausführungsgesetzes (LoAG)
- Runderlass des Innenministeriums vom 8.1.2008

Wer ohne die behördliche Erlaubnis eine Lotterie/Ausspielung durchführt bzw. die Anforderungen nach den vorgenannten Vorschriften nicht erfüllt, macht sich strafbar im Sinne des § 287 des Strafgesetzbuches. Der Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.


Für anderweitige Lotterien und Ausspielungen, die genehmigungspflichtig sind, sind Anträge an die Bezirksregierung Düsseldorf, Cäcilienallee 2, 40474 Düsseldorf, Tel. 02 11 / 4 75 20 17, zu richten.

Kontakt zur Ordnungbehörde

Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne Ihre Ordnungsbehörde 980 – 141 / -145 oder ordnungsbehoerde@mettmann.de

Stadt Mettmann
- Der Bürgermeister -
Ihre Ordnungsbehörde
Neanderstraße 85
40822 Mettmann

 

 

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