Spielplätze, Spielwiesen und Gehwege gehören zu den wenigen Freiräumen in der Stadt, die den Kindern noch zur Verfügung stehen. Wenn diese Spielflächen durch Hundekot verschmutzt werden, können unsere Kinder auch in diesen Bereichen nicht mehr ungefährdet spielen. Aus diesem Grund möchten wir Hundebesitzer bitten, mehr Rücksicht zu nehmen .... weiterlesen
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Für die Ausstellung eines Anwohnerparkausweises benötigen wir Ihren Personalausweis und den Kfz - Schein. Der Anwohnerparkausweis ist 1 Jahr gültig und kostet 30,70 €.
Im Rahmen des Modellprojekts „Mittelstandfreundliche Verwaltung NRW“ einigten sich alle Kommunen und Kreise des Regierungsbezirk Düsseldorf einen bezirksweiten Handwerkerparkausweis anzubieten und damit den im Folgenden näher definierten Handwerksbetrieben besondere Parkerleichterungen für bestimmte Service- und Werkstattfahrzeuge im gesamten Bezirk Düsseldorf (Geltungsbereich) zu ermöglichen.
Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz- und Bildhauer, Stuckateure, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlegebauer, Klempner, Installateur- und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler und Glaser.
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rollladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Eisenflechter, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer, Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe, Betonbohrer und –schneider, Rohr- und Kanalreinigung, Kabelverleger, Einbau von genormten Baufertigteilen.
Die Vereinbarung für einen bezirksweit einheitlich gültigen Handwerkerausweis gilt nur für die Service– und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen.
An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind folgende Anforderungen zu stellen:
Der Parkausweis berechtigt für jeweils nur ein Fahrzeug zum
Die Genehmigung bezieht sich nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe. Zudem sind folgende städtische Zonen generell von dieser Genehmigung ausgeschlossen:
Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen.
Der Parkausweis wird fahrzeugbezogen für die Dauer von 1 Jahr auf Widerruf erteilt.
Er gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten (montags bis samstags von 7:00 bis 20:00 Uhr).
Der Antragsberechtigte richtet seinen Antrag (mit entsprechendem Antragsformular) an die örtlich zuständige Behörde der Kommune oder des Kreises, in dem er seinen Betriebssitz hat.
Die Gebühren richten sich nach den in den beteiligten Kommunen und Kreisen geltenden Sätze; für die bezirksweite Gültigkeit wird keine Zusatzgebühr erhoben.
Im Kreis Mettmann wird eine Jahresgebühr in Höhe von 180,-- € für das erste KFZ eines Gewerbebetriebes und 90,-- € für jedes weitere Fahrzeug erhoben.
Für ambulante soziale Dienste ist die Beantragung eines Parkausweises ausschließlich auf Ebene des Kreises Mettmann möglich !
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO für Handwerksbetriebe (PDF-Datei, 15 KB)
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO für ambulante soziale Dienste (PDF-Datei, 15 KB)
Die Anschrift und die Öffnungszeiten des Bürgerbüros entnehmen Sie bitte unserer Startseite des Bürgerbüros.
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