Spielplätze, Spielwiesen und Gehwege gehören zu den wenigen Freiräumen in der Stadt, die den Kindern noch zur Verfügung stehen. Wenn diese Spielflächen durch Hundekot verschmutzt werden, können unsere Kinder auch in diesen Bereichen nicht mehr ungefährdet spielen. Aus diesem Grund möchten wir Hundebesitzer bitten, mehr Rücksicht zu nehmen .... weiterlesen
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AnschriftStadtverwaltung Mettmann
- Jugendamt -
Neanderstr. 85
40822 Mettmann
Tel: 02104 - 980446
Fax: 02104 - 980721
Für weitere Infos klicken Sie bitte den Namen an !
Sabine Affüpper - Tel: 02104 - 980446
Marion Bodlin - Tel: 02104 - 980467
montags bis freitags: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Gerne vereinbaren wir nach telefonischer Absprache auch außerhalb dieser Zeiten einen Termin mit Ihnen.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfalleistungen hat,
wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt, nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetragverordnung (Düsseldorfer Tabelle).
Download Düsseldorfer Tabelle 2010 ( PDF)
Nach Abzug des Erstkindergeldes ergeben sich ab 01.01.2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 133 €
für Kinder von 6 bis 12 Jahren monatlich 180 €
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, abgezogen.
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich beantragt werden.
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