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Spülbecken
Symbolfoto: Skitterphoto / pixabay

Gebührenabrechnung ist rechtmäßig

Pressemeldung vom 20. Mai 2022
 

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW zur neuen und geänderten Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung bei kommunalen Gebührensatzungen hat in Mettmann wie in vielen Städten und Gemeinden für Aufregung gesorgt. Die Rechtmäßigkeit der aktuellen Gebühren vor allem bei der Abwassergebühr werden angezweifelt und als zu hoch kritisiert.

Nach dem OVG-Urteil weist der Städte- und Gemeindebund NRW jedoch ausdrücklich darauf hin, dass bis heute die Erhebung der Abwassergebühren im Einklang mit der bislang ständigen Rechtsprechung des OVG NRW seit 1994 rechtmäßig war. „Wie viele Kommunen hat auch Mettmann diese rechtmäßigen Vorgaben entsprechend umgesetzt“, sagt Bürgermeisterin Sandra Pietschmann. Kämmerin Veronika Traumann weist zudem darauf hin, dass „Kommunen grundsätzlich angehalten sind, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. Dies gilt insbesondere für finanzschwache Kommunen“.

Durch die Änderung der OVG-Rechtsprechung vom 17. Mai 2022 müsse nun eine Anpassung an die neuen Rechtsvorgaben erfolgen. Dies betrifft Gebührenbescheide, die ergangen und noch nicht bestandskräftig sind, schreibt der Städte- und Gemeindebund in einem Schnellbrief.

Die Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 müssen an die geänderte und neue Rechtsprechung angepasst werden. Wie diese Anpassung durchgeführt werden muss, kann erst auf Grundlage der schriftlichen Urteilsgründe abschließend und verlässlich geklärt werden, schreibt der Städte- und Gemeindebund weiter.

Die neue, geänderte Rechtsprechung bedeutet für Mettmann bei einem veränderten kalkulatorischen Zinssatz jährliche Mindererträge von rund 1,6 Millionen Euro, hat die Kämmerei errechnet. Im Gesamthaushalt entstünde aufgrund einer geänderter Zinsberechnung eine Mehrbelastung von rund 1,6 Millionen Euro pro Jahr. „Inwieweit auch der Ansatz der Abschreibungen zu ändern sein wird, bleibt bis zur Veröffentlichung der Urteilsgründe zunächst noch offen. Offen ist zur Zeit ebenfalls noch die mögliche Beschwerdeführung beim Bundesverwaltungsgericht“, weist Kämmerin Traumann auf die finanziellen Auswirkungen der Rechtsprechung hin.

Wenn heute die Gerichte zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen, wird die Stadt Mettmann selbstverständlich die Berechnungsgrundlagen für die Gebühren entsprechend anpassen und die Konsequenzen für den Mettmanner Haushalt aufzeigen.

 

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