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Vorbereitungen für die Bundestagswahl 2025
Im Rathaus laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren (Foto: Kreisstadt Mettmann)

Briefwahlbüro im Rathaus öffnet schon am 7. Februar 

Pressemeldung vom 5. Februar 2025
 

Im Rathaus laufen die Vorbereitungen auf die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 auf Hochtouren. Bis jetzt haben knapp 6000 der insgesamt 28.256 Wahlberechtigten Briefwahl beantragt. Inzwischen sind die Stimmzettel eingetroffen, sodass das Briefwahlbüro im Rathaus früher als geplant, nämlich schon an diesem Freitag, 7. Februar, von 8 bis 12 Uhr öffnen wird. Dort können die Mettmannerinnen und Mettmanner ihre Briefwahlunterlagen abholen oder sofort ihre Stimme abgeben. Dafür stehen den Wählerinnen und Wählern entsprechende Wahlkabinen zur Verfügung, die eine geheime Stimmabgabe ermöglichen. Die Direktwahl im Briefwahlbüro der Stadt ist also am 7. Februar von 8 bis 12 Uhr sowie vom 10. bis 15. Februar und vom 17. bis 21 Februar möglich.

 
Das Briefwahlbüro der Kreisstadt Mettmann befindet sich im Rathaus, Ratssaal, 2. Stockwerk Altbau, Neanderstraße 85. Es ist wie folgt geöffnet:
 

7. Februar von 8 – 12 Uhr

10. bis 15. Februar 2025:
Montag: 8 – 12 Uhr und 13.30 – 16 Uhr
Dienstag: 8 – 12 Uhr und 13.30 – 16 Uhr
Mittwoch: 8 – 12 Uhr
Donnerstag: 8 – 12 Uhr und 13.30 – 19 Uhr
Freitag: 8 – 12 Uhr
Samstag: 10 – 12 Uhr
 
17. bis 21. Februar 2025
Montag: 8 – 12 Uhr und 13.30 – 16 Uhr
Dienstag: 8 – 12 Uhr und 13.30 – 16 Uhr
Mittwoch: 8 – 12 Uhr
Donnerstag: 8 – 12 Uhr und 13.30 – 19 Uhr
Freitag: 8 – 12 Uhr und 13.30 – 15 Uhr
 
Die Stadt bittet die Wählerinnen und Wähler für die Direktwahl die Wahlbenachrichtigung sowie ein gültiges Ausweisdokument mitzubringen. Sollte die Wahlbenachrichtigung nicht mitgeführt werden, ist bei bestehender Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne gültiges Ausweisdokument eine Stimmabgabe nicht möglich.
Wahlunterlagen

Die Unterlagen für die Bundestagswahl sind im Rathaus eingetroffen. (Foto: Kreisstadt Mettmann)

Das Briefwahlbüro im Rathaus ist barrierefrei zugänglich. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, einen Wahlschein zu beantragen, können sich bei der Antragstellung einer Hilfsperson bedienen.