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Abfallverbrennung

Verbrennen von Kleingartenabfällen auf Grundstücken,
sowie Brauchtumsfeuer (Oster-, Martinsfeuer)

Die Stadt Mettmann informiert Sie im folgenden als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten über die Verfahrensweise beim Verbrennen von Kleingartenabfällen auf Grundstücken, sowie über Brauchtumsfeuer (Osterfeuer,  Martinsfeuer)

Grundstückseigentümer und andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter / Pächter) unterliegen grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung. Daher obliegt der Stadt Mettmann die Abfallentsorgung auf ihrem Gebiet. Hierzu zählen auch Kleingartenabfälle.

Ein Verbrennen dieser Abfälle ist daher grundsätzlich nicht gestattet.

Für die Erteilung von Ausnahmen sind nach dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz derzeit die Kreisordnungsbehörden (KrOrdB) zuständig. Bitte wenden Sie sich dahingehend an die Kreisverwaltung, Telefon 02104 / 992-862.

Brauchtumsfeuer

Feuer zur Oster- oder Martinszeit sind nur dann erlaubt, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen.

An ein Brauchtumsfeuer werden folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • der Zweck des Feuer ist nicht darauf gerichtet, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
  • Das Feuer dient der Brauchtumspflege und wird von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft,
  • einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet
  • das Feuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein.

Brauchtumsfeuer sind vor Ihrer Durchführung mindestens 14 Tage vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte/n,
  • Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigen
  • Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
  • Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen,
  • Höhe und Beschaffenheit des zu verbrennenden, aufgerichteten Materials,
  • getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für den Notruf)

Kontakt

Rückfragen beantwortet gerne die Ordnungsbehörde unter Telefon 02104 / 980-146 oder 980-145.

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