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Pflichten und Auflagen nach dem Landeshundegesetz

Die nachfolgend genannten allgemeinen Pflichten und Auflagen beziehen sich in erster Linie auf die in den §§ 3 und 10 des LHundG NRW genannten Hunderassen sowie deren Kreuzungen. Dazu gehören

gem. § 3 LHundG NRW:

  • Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und
  • Hunde, deren Aggressivität und Beißverhalten auf eine gezielte Ausbildung und Zucht, bzw. auf deren Naturell zurückzuführen ist.

gem. § 10 LHundG NRW Hunde bestimmter Rassen, wie

  • Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.

Verhaltensregeln

  1. Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht.
  2. Innerhalb befriedetem Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin / des Halters nicht verlassen können.
  3. Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führena) in Fußgängerzonen, Haupteinkaufs- und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
    b) in der der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen
    c) bei öffentlichen Versammlungen, bei Aufzügen, auf Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen und Menschenansammlungen
    d) in öffentlichen Gebäuden
    e) außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
  4. Sachkundenachweis: Die Halterin / der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss in der Lage sein, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Nährer Voraussetzungen regelt § 4 Abs. 1 LHundG NRW. (z.B.: Vollendung des 18. Lebensjahres, Besitz der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit, Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung, fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes).
  5. Gefährlichen Hunden ist grundsätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.
  6. Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Eine Verpaarung von gefährlichen Hunden ist zu vermeiden.
  7. Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
  8. Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin / der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhanden kommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei  einem Wechsel in der Person der Halterin / des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin / des neuen Halters anzuzeigen.
  9. Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin / dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt. Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Hundehaltungserlaubnis für gefährliche Hunde sind.

 

Kontakt zur Ordnungsbehörde

Weitere Fragen beantwortet gerne die Ordnungsbehörde unter Telefon 02104 / 980-144 oder 980-141.

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