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Beurkundung einer Geburt

Jede Geburt eines Kindes muss in Deutschland beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden und wird dort beurkundet. Dies ist unabhängig vom Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Eltern.

Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde. Ist das Kind im Krankenhaus geboren, zeigt dieses die Geburt offiziell an. In der Geburtsanzeige werden die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst. Insbesondere haben die Eltern hier die Gelegenheit, den bzw. die Vornamen ihres Kindes einzutragen.

Nach den derzeitigen Bestimmungen muss ein Kind binnen einer Woche nach der Geburt angezeigt werden.

Fast alle Geburten in Mettmann erfolgen auf der Entbindungsstation des Evangelischen Krankenhauses. Vereinbarungsgemäß werden vom Evangelischen Krankenhaus die Formalitäten vor Beurkundung der Geburt abgewickelt. Die Eltern füllen die Erklärung zur Namensführung im Krankenhaus aus. Alles Weitere wird vom Aufnahmebüro des Evangelischen Krankenhauses erledigt. Die Übersendung der Geburtsanzeige und weiterer erforderlicher Unterlagen an das Standesamt erfolgt durch das Krankenhaus per Boten.

Bei einer (selten vorkommenden) Hausgeburt wenden Sie sich direkt an das Standesamt Mettmann, um entsprechende Informationen zur Geburtsanzeige zu erhalten.

Zur Geburtsbeurkundung werden benötigt

  • Geburtsanzeige
  • Erklärung zur Namensführung
  • Personalausweis oder Reisepass + Aufenthaltstitel der Kindeseltern (sofern vorhanden)

Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet

  • Geburtsurkunden der Kindeseltern
  • Eheurkunde. Alternativ können die Eltern eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters (ehemalige Abschrift aus dem Familienbuch) vorlegen.

Ist die Ehe nach dem 01.11.2018 in Deutschland geschlossen worden, reicht die Vorlage einer Eheurkunde aus.

Die Kindesmutter ist ledig

  • Geburtsurkunde
  • Sofern die Kindesmutter eine ausländische Staatsangehörigkeit hat, ist ggf. ein Nachweis zum Familienstand einzureichen.

Die Vaterschaft wurde anerkannt

  • Vaterschaftsanerkennung
  • ggf. gemeinsame Sorgeerklärung
  • Geburtsurkunde des Kindesvaters

Ausländische Dokumente müssen im Einzelfall mit Übersetzung eingereicht werden. Werden zusätzlich weitere Unterlagen benötigt, wird dies durch das Standesamt mitgeteilt.

Sie können sich auch gerne vorab im Standesamt über die vorzulegenden Unterlagen informieren.

Hinweise zum Namen des Kindes

Sophie, Jonas oder Cinderella? Wahlmöglichkeiten beim Familiennamen?

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht bzw. die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. auch einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten.

Vorname

Die sorgeberechtigten Eltern dürfen den Namen des Kindes grundsätzlich frei bestimmen.

Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben oder Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach kein Vorname sind, dürfen nicht gewählt werden.

Einen Rufnamen im Rechtssinne gibt es nicht. Sämtliche Vornamen haben untereinander denselben Rang. Werden Vornamen mit Bindestrich geschrieben, so handelt es sich rechtlich um einen Vornamen.

Für Jungen sind nur männliche Vornamen, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Weiterhin sind Vornamen zulässig, die sowohl für Jungen als auch für Mädchen verwendet werden können (z.B. Alex).

Haben Sie einen außergewöhnlichen Namenswunsch, können Sie sich vor der Geburt gerne beim Standesamt beraten lassen, ob dieser Name gewählt werden darf.

Familienname

Das Kind verheirateter Eltern erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll.

Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Standesamt.

Kontakt

Weitere Auskünfte zur Geburtsbeurkundung erhalten Sie beim Standesamt Mettmann:

Christian Schrader – Telefon: 02104 / 980-149

Gebühren

Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Für gesetzliche Zwecke werden gebührenfreie Urkunden ausgestellt: Kindergeld, Krankenkasse, Elterngeld

Weitere Urkunden für persönliche Zwecke sind gebührenpflichtig:

– für die erste Urkunde: 14,00 EUR
– für jede weitere Urkunde: 7,00 EUR

Weitere Informationen

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