Facebook

Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien

Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie bzw. Abschrift mit dem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.

Im Bürgerservice kann die Fotokopie eines Schriftstücks (zum Beispiel Schulzeugnisse, Diplom etc.) beglaubigt werden. Die Beglaubigung darf jedoch nur dann erfolgen, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Beglaubigung bei einer Behörde vorzulegen ist.

Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden etc.) können nicht beglaubigt werden. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Standesamt, welches den jeweiligen Personenstandsfall beurkundet hat.

 

Nicht beglaubigt werden:

  • Testamente
  • Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
  • Grundbucheintragungen
  • von Gerichten gefertigte Entscheidungen
  • Vereins- und Handelsregistersachen
  • Eidesstattliche Versicherungen
  • Generalvollmachten
  • Kopien mit ausländischen Textinhalten ohne eine durch einen staatlich anerkannten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung sowie
  • Kopien, bei denen der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, nicht erkennbar ist
  • private Dokumente zur Vorlage bei einer privaten Stelle

 

Notwendige Unterlagen:

  • Ausweisdokument
  • Original, das beglaubigt werden soll
  • Kopien des Originals (alle Seiten, einseitig)

die Kopien können auch für 0,60€ pro Seite im Bürgerservice erstellt werden

 

Gebühren:

  • 3,00€ pro Beglaubigung
  • 0,60€ pro Fotokopie

 

gebührenfrei

  • Beglaubigungen für Rentenzwecke

 

Beglaubigung von Unterschriften

Die Beglaubigung einer Unterschrift ist zulässig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen)

Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Unterschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn:

  • sie nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen wie zum Beispiel die Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten
  • die Unterschrift ohne zugehöriges Schriftstück auf einem Blanko-Papierbogen geleistet werden soll.

 

Ihre Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn Sie diese in Gegenwart der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters leisten.

 

Gebühren:

  • 2,00€ pro Unterschrift

 

Notwendige Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • das zu unterschreibende Dokument