Zuständigkeiten
- Jugendhilfe im Strafverfahren vom 14. bis 21. Lebensjahr
Mitarbeiter/innen
Manfred Cserni – Telefon: 02104 / 980-439
Jacqueline Melchert – Telefon 02104 / 980-489
Fax: 02104 / 980-761
Erreichbarkeit
montags bis mittwochs und freitags: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs: 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr – 17.30 Uhr
Wir empfehlen eine telefonische Terminvereinbarung.
Weitere Informationen
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist ein Beratungsangebot für Jugendliche (14 – 17 Jahre) und Heranwachsende (18 – 20 Jahre). Sie ist ein spezialisierter sozialpädagogischer Fachdienst innerhalb des Kommunalen Sozialdienstes, der auf Grundlage des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) basiert.
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die ein Strafverfahren zu erwarten haben, ist die Jugendhilfe im Strafverfahren stets beteiligt. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit ist das Alter zum Zeitpunkt der Straftat (es muss zwischen 14 und 21 Jahren liegen). Ein Strafverfahren bedeutet für die betroffenen jungen Menschen und deren Angehörige oftmals Unwissenheit über den Ablauf und Verunsicherung vor den Folgen. Hier kann die Jugendhilfe im Strafverfahren mehr Klarheit und damit Entspannung in den Prozess bringen.
Die Hauptaufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren lassen sich folgendermaßen beschreiben:
- die Begleitung und Beratung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung. Die Ergebnisse dieses Beratungsprozesses fließen im Rahmen einer Berichterstattung an das Gericht und die Staatsanwaltschaft mit in das Verfahren ein.
- die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung und mündliche Stellungnahme zur familiären Situation, zur allgemeinen Entwicklung und zum sozialen Umfeld.
- die richterlichen Weisungen und Auflagen überwachen, z.B.“gemeinnützige Arbeit“, Antigewalttraining, Schadenswiedergutmachung, Drogenprävention etc.
- bei Bedarf weitere Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe prüfen und einleiten.
Ferner führt die Jugendhilfe im Strafverfahren Gespräche zum „Täter-Opfer-Ausgleich“ (TAO) durch. Beschuldigte und Geschädigte haben hier die Möglichkeit (auch im Vorfeld der Gerichtsverhandlung), sich im Beisein einer neutralen Vermittlungsperson über das Geschehen auszutauschen und gemeinsam Wiedergutmachungsleistungen zu vereinbaren.