Die Kreisstadt Mettmann sucht DICH als hilfsbereite Bürgerin und hilfsbereiten Bürger. Stell Dich in den Dienst der Demokratie und sei ehrenamtlicher Wahlhelfer. So kannst Du eine echte Wahl hautnah miterleben und lernst den ordnungsgemäßen Ablauf kennen. Neben Neulingen suchen wir natürlich auch, wie bei jeder Wahl, die alten Hasen, die bereits Erfahrung mit Wahlen mitbringen.
Wie wirst Du Wahlhelfer?
Wenn Du Interesse an einem Einsatz als Wahlhelfer hast und Dich gerne ehrenamtlich bei den Wahlen engagieren möchtest, melde Dich einfach telefonisch oder per E-Mail bei uns. Wir freuen uns auf Dich!
Deine Ansprechpartner
Frau Rebecca Kriening
Telefon: 02104/ 980 – 138
Beatrix Gößl
Telefon 02104 / 980-138
E-Mail: wahlhelfer@mettmann.de
Was sind Deine Aufgaben?
Am Wahltag wirst Du als Mitglied des Wahlvorstands bei der Durchführung der Wahl im Wahllokal eingesetzt. Zu Deinen Aufgaben zählen beispielsweise:
- Ausgabe der Stimmzettel
- Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
Was musst Du als Wahlhelfer oder Wahlhelferin beachten?
- Du musst Dein Amt unparteiisch wahrnehmen, z.B. darfst Du während Deiner Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf Deine politische Überzeugung hinweist und
- Du bist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Du musst also über die bei Deiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen.
Welcher Ablauf erwartet Dich, bis Du Wahlhelfer oder Wahlhelferin sein darfst?
Du kannst Dich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei uns melden. Für Deinen Einsatz kannst Du einen Wunschwahlbezirk nennen.
Ob und in welchem Wahlbezirk Du eingesetzt wirst, müssen letztendlich wir entscheiden, da wir die Einteilung und Verteilung der Wahlhelfer und Wahlhelferinnen optimal planen müssen. Wir beziehen dabei natürlich Deine Wünsche in die Entscheidung mit ein. Dein Einsatz im Wahlteam außerhalb Deines eigenen Wahlbezirks ist auch möglich.
Falls ein Mangel an Freiwilligen besteht, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wahlhelfer erfüllen, darf die Gemeinde Einwohner berufen. Die ausgewählten Personen würden rechtzeitig vor der Wahl eine Mitteilung über den Wahlbezirk sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag erhalten.
Als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bist Du ehrenamtlich tätig. Du darfst diese Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Wichtige Gründe sind beispielsweise:
- Du kannst glaubhaft machen, dass die Fürsorge für Deine Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert.
- Du kannst aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung, aus dringenden beruflichen oder aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben.
Hinweis:
Aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages kann ein Recht auf Arbeitsfreistellung oder Sonderurlaub bestehen. Bitte erkundige Dich rechtzeitig vor der Wahl bei Deinem Arbeitgeber.
Der Wahlvorstand |
Ablauf des Wahltages |
Ablauf der Stimmauszählung |
Wie hoch ist Deine Aufwandsentschädigung?
Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin kannst Du eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Bei uns bekommst Du aktuell:
- eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € (auch Erfrischungs- oder Zehrgeld genannt) und
- Ersatz für Sachschäden, falls solche durch die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin entstehen.
Welche Voraussetzungen musst du erfüllen?
Als Mitglied des Wahlvorstands musst Du selbst bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein. Die Voraussetzungen sind je nach Wahl unterschiedlich. Du bist in der Regel wahlberechtigt, wenn:
- Du das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr bei Kommunalwahlen) vollendet hast,
- seit mindestens drei Monaten Deinen Hauptwohnsitz in unserer Gemeinde hast,
- Du nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen (per Richterspruch oder vollbetreut) bist und
- im Wählerverzeichnis der Kreisstadt Mettmann geführt wirst.
Welche Unterlagen sind relevant?
Bitte bringe am Wahltag Deinen Personalausweis mit. Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen musst Du einen Nachweis, wie z.B. ein ärztliches Attest erbringen.
Wie ist der typische Ablauf Deiner ehrenamtlichen Tätigkeit?
Du triffst Dich vor der Öffnung der Wahllokale mit den anderen Helferinnen und Helfern (zumeist um 7.30 Uhr). Die Dienstzeit wird immer in 2 Schichten aufgeteilt, d.h. die Hälfte der Helferinnen und Helfer bleibt bis mittags im Wahllokal, die andere Hälfte kann zunächst das Wohllokal wieder verlassen und kommt dann mittags zur Ablösung. Erst abends, etwa 30 Minuten vor Ende der Wahlzeit (in der Regel endet diese um 18:00 Uhr) tritt wieder der gesamte Wahlvorstand zusammen.
Während der Öffnungszeiten der Wahllokale kümmerst Du Dich um die oben genannten Aufgaben, wie z.B. die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl oder sorgst für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Du überprüfst außerdem die Wahlberechtigungen und gegebenenfalls Wahlscheine der Bürgerinnen und Bürger und gibst die Stimmzettel aus. Weiter vermerkst Du bspw. die Teilnahme im Wählerverzeichnis, gibst die Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels frei und hilfst Wählerinnen und Wählern mit Behinderung.
Ab 18 Uhr steht dann der Haupteinsatz bevor, nämlich die Stimmenzählung. Du hast am Wahltag mit den anderen ehrenamtlich Tätigen also alle Hände voll zu tun.
Welche Rechtsgrundlagen liegen zugrunde?
§ 8 Bundeswahlgesetz (BWG) (Gliederung der Wahlorgane)
§ 9 Bundeswahlgesetz (BWG) (Bildung der Wahlorgane)
§ 10 Bundeswahlgesetz (BWG) (Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände)
§ 11 Bundeswahlgesetz (BWG) (Ehrenämter)
§ 6 Bundeswahlordnung (BWO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
§ 9 Bundeswahlordnung (BWO) (Ehrenämter)
§ 10 Bundeswahlordnung (BWO) (Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld)
§ 5 Europawahlgesetz (EuWG) (Wahlorgane)
§ 6 Europawahlordnung (EuWO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
§ 9 Europawahlordnung (EuWO) (Ehrenämter)
§ 10 Europawahlordnung (EuWO) (Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld)
§ 8 Landeswahlgesetz (LWahlG) (Wahlorgane)
§ 11 Landeswahlgesetz (LWahlG) (Wahlvorstand)
§ 12 Landeswahlgesetz (LWahlG) (Ehrenamtliche Tätigkeit)
§ 4 Landeswahlordnung (LWahlO) (Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten Wahlkreisen)
§ 5 Landeswahlordnung (LWahlO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
§ 6 Landeswahlordnung (LWahlO) (Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand)
§ 7 Landeswahlordnung (LWahlO) (Beweglicher Wahlvorstand)
§ 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) (Wahlorgane)
§ 6 Kommunalwahlordnung (KWahlO) (Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse)
§ 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO) (Wahlvorsteher und Wahlvorstand)
§ 8 Kommunalwahlordnung (KWahlO) (Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand)
§ 9 Kommunalwahlordnung (KWahlO) (Beweglicher Wahlvorstand)
§ 47 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) (Wahlkampfkostenträger)
§ 21 Gemeindeordnung (GO NRW) (Einwohner und Bürger)
§ 29 Gemeindeordnung (GO NRW) (Ablehnungsgründe)
Artikel 28 Grundgesetz (GG) (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)
Artikel 116 Grundgesetz (GG) (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)