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Kommunalwahl

Rathaus Mettmann

Wer wird gewählt?

Bei den Kommunalwahlen werden der/die Bürgermeister*in, der Rat der Rat der Kreisstadt Mettmann, der Kreistag sowie der Landrat bzw. die Landrätin gewählt.

 

Was ist die Aufgabe der Stadträte*innen?

 Der Rat der Stadt vertritt die Belange aller Mettmanner*innen und ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig. Hierzu gehören beispielsweise:

  • die Festlegung der allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  • die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter,
  • die Wahl der Beigeordneten,
  • die Änderung des Gemeindegebiets, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
  • den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,
  • den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans,
  • die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,
  • die Übernahme von Bürgschaften,
  • die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
  • die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung.

 

 

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Wahlperiode

Der Rat wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren gewählt

 

Wahlgebiet

Für die Wahl des Rates ist das gesamte Stadtgebiet Mettmann das Wahlgebiet.

Das Stadtgebiet wird durch den Kommunalwahlausschuss in Kommunalwahlbezirke unterteilt, wobei in jedem Kommunalwahlbezirk ein/e Vertreter*in direkt in den Rat der Kreisstadt Mettmann gewählt wird. Die Hälfte der Ratsmitglieder ist direkt in Kommunalwahlbezirken zu wählen.

 

Wahltermin

Die nächsten Kommunalwahlen finden 2025 statt.

 

Wahlberechtigung

 Wahlberechtigt für die Kommunalwahl sind alle Deutschen in Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz und alle Unionsbürger (d.h. diejenigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) besitzen), die am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 16 Tagen vor dem Wahltermin ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mettmann haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Wahlsystem

Die Wahl des Rates der Kreisstadt Mettmann erfolgt nach einem zweistufigen Mischsystem: 

  1. vorgeschalteter Mehrheitswahl in den Wahlbezirken
  2. ausgleichender Verhältniswahl nach Reservelisten im ganzen Wahlgebiet.

Jeder Wähler hat dabei eine Stimme.

In Mettmann kandidieren in jedem der 20 Kommunalwahlbezirke Direktkandidaten*innen, die mit einfacher Mehrheit in den Rat gewählt werden können (Mehrheitswahl). Die auf die Kandidaten*innen entfallenen Stimmen zählen gleichzeitig für die Reserveliste der betreffenden Partei (Verhältniswahl).

Die Verteilung der auf die Parteien entfallenden Sitze ergibt sich aus dem Ergebnis der Verhältniswahl, wobei für die Berechnung des Verhältnisausgleichs das Verfahren nach Sainte-Laguë angewandt wird. Hat eine Partei weniger Mandate in der Direktwahl gewonnen als ihr nach der Verhältniswahl zustehen, werden die fehlenden Mandate aus der Reserveliste besetzt. Erhält eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach der Verhältniswahl insgesamt an Mandaten zustehen, ergeben sich die sogenannten Überhangmandate.

In einem solchen Fall erhalten die übrigen Parteien im Rahmen eines Verhältnisausgleichs zusätzliche Sitze bis das Sitzverhältnis aus der Verhältniswahl wiederhergestellt ist (sog. Aufstockung).

 

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen bilden u.a. die Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, das Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen, und die Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen.

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