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Veranstaltungsleitfaden – Herstellen und gelegentliche Abgabe von Speisen und Getränken

Das Herstellen und Ausgeben von Speisen und Getränken bei Märkten und Veranstaltungen, z.B. bei Stadtfesten, Weihnachstmärkten und anderen Veranstaltungen basiert auf dem Hygienerecht. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften soll die mit den Speisen und Getränken versorgten Personen vor möglichen Lebensmittelinfektionen und Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die abgegebenen Speisen und Getränke schützen. Um Gesundheitsbeeinträchtigungen auszuschließen, sind vom Veranstalter sowie den beliefernden und anbietenden Betrieben betriebsinterne und externe Maßnahmen zu planen und durchzuführen.

Hinweise zur Haftung

Der Veranstalter haftet gemäß den Regelungen des Schadensersatzes – § 823 BGB – für gesundheitliche Schäden bei Gästen, sofern diese durch den dortigen Verzehr von Lebensmitteln hervorgerufen wurden und er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
§1 Produkthaftungsgesetz lautet: Wird durch den Fehler eines Lebensmittels jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Lebensmittels (Produktes) verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.“
 
Nach dieser Vorschrift haftet der Hersteller für fehlerhafte Produkte unabhängig vom Nachweis seines Verschuldens. Er kann sich nur in bestimmten Einzelfällen entlasten. Bei der Abgabe verdorbener Speisen dürfte es nahezu unmöglich sein, einen Entlastungsbeweis zu führen.
 

Es ist also besonders wichtig, im Schadensfall den Nachweis führen zu können, dass alles Angemessene getan wurde, um die Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelqualität zu gewährleisten. Hierbei spielt die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen (z.B. Reinigungsplan, Temperaturkontrolle, Einhaltung von Kühlketten usw.) eine wichtige Rolle.

 

Wir empfehlen allen Veranstaltern, die vom Amt für Verbraucherschutz herausgegeben Maßnahmen zu beachten.

 

Rechtsvorschriften und weitere Informationen

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