Die Verantwortung für die Sicherheit ihrer Dienstleister, Mitwirkenden und insbesondere ihrer Besucher tragen die Veranstalter im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht. Allgemein definiert der Bundesgerichtshof die Verkehrssicherungspflicht so:
„Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage (=Veranstaltung) schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.“
Was notwendig und zumutbar ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich darf man von einem durchschnittlich aufmerksamen Besuchern ausgehen, die auch für ihr Verhalten durchaus eine eigene Verantwortung übernehmen müssen. Allerdings können sich unterschiediche Anforderungen z.B. durch unterschiedliche Zielgruppe Ihrer Veranstaltung (Kinder, Erwachsene, Senioren) oder die Art der Beleuchtung bzw. Veranstaltungszeit und damit Sichtbarkeit von Gefahrenquellen ergeben. Prüfen Sie also sorgfältig, welche Gefahren von Ihrer Veranstaltung ausgehen könnten.
Beispiele
Versorgungsleitungen
Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Geeignet sind z.B. Kabelbrücken. Bei Verlegung von Versorgungsleitungen oberhalb von Feuerwehrbewegungsflächen ist eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4m einzuhalten.
Nutzung von Flüssiggasflaschen
Flüssiggasanlagen stellen eine besondere Gefahr dar. Die Arbeitssicherheit-Regelungen – ASI 8.04 – der Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sind strikt einzuhalten.
Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen.
Rechtsvorschriften
Es gibt eine Vielzahl von Rechtvorschriften, die es in Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht zu beachten gilt, hier einige Beispiele:
- Unfallverhütungsvorschriften
- Technische Regelwerke, z.B. ASI 8.04: Verwendung von Flüssiggas
- Arbeitsschutzvorschriften, z.B. Arbeitsschutzgesetz , Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherungsverordnung