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Korruptionsprävention

Compliance-Organisation & Risikomanagement

Einführung eines Hinweisgebersystems

Die Kreisstadt Mettmann muss schon wegen ihrer verfassungsrechtlichen Bindung aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – ihr gesamtes Handeln an geltendem Recht orientieren. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Stadtspitze als auch für jeden einzelnen Mitarbeiter, gleich welche Position er besetzt. Nur so entspricht städtisches Handeln den Geboten der Rechtsordnung. Verstöße gegen das geltende Recht werden weder hingenommen noch akzeptiert.

Das Thema Korruptionsprävention ist ein besonders wichtiges unter all den organisatorischen Ansätzen zur Förderung von rechtstreuem Verhalten in der Staatsverwaltung. Seine zentrale Bedeutung hat die Landesregierung durch Überarbeitung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum 19.12.2013 hervorgehoben und die praktischen Umsetzungserfordernisse durch den Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen – MIK – vom 20.08.2014, der den Gemeinden zur Anwendung empfohlen ist, präzisiert. Die Verwaltungsspitze der Kreisstadt Mettmann hat sich dem erklärten Ziel der Landesverwaltung angeschlossen, Korruption zu verhindern bevor sie entsteht. Durch entsprechende organisatorische Maßnahmen unterstützt sie dieses Ziel nach Kräften in der Überzeugung, dass Korruptionsprävention gelebter Mitarbeiterschutz ist. Bei einem Korruptionsverdacht wird häufig der gute Ruf einer ganzen Behörde in Frage gestellt. Das Vertrauen des Bürgers schwindet. Unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens ist der Schaden für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung schon im Verdachtsfalle immens. Die Folgen bekommen alle Beschäftigten zu spüren.

In Bewusstsein und Wahrnehmung von Verantwortung gerade auch der Leitungsspitze der städtischen Verwaltung für eine organisatorische Unterstützung normkonformen Verhaltens innerhalb der städtischen Verwaltung hat die Kreisstadt Mettmann ein Hinweisgebersystem als wesentlichen Bestandteil einer effektiven und präventiven Compliance-Organisation und des Risikomanagements etabliert. Ziel ist es, über dieses Hinweisgebersystem idealerweise vor Entstehung eines Rechtsverstoßes, sonst aber auch zu bestehenden Rechtsverletzungen Hinweise zu generieren, in deren Konsequenz der Rechtsbruch verhindert oder beseitigt werden kann.

Zu diesem Zwecke hat der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann bereits im Juli 2015 neben dem zentralen Ansprechpartner für solche Hinweise auf Seiten der Kreisstadt Mettmann selbst (Herrn Reiner Surmann, Abteilungsleiter 1.2 Recht und Ordnung der Kreisstadt Mettmann) eine unabhängige und verwaltungsexterne Stelle, nämlich die Rechtsanwaltskanzlei AULINGER in Essen, mit dem Aufbau eines neutralen Hinweisgebersystems beauftragt.

Die Rechtsanwälte Dr. Markus Haggeney und Dr. Nicola Ohrtmann stehen als externe Ombudsleute zur Verfügung. An sie – oder auch an Herrn Dr. Richard Bley als Justiziar der Stadt Mettmann – können sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen vertrauensvoll wenden, wenn sie ein unkorrektes Verhalten innerhalb der Stadtverwaltung Mettmann oder deren unternehmerischen Untergliederungen beobachten oder vermuten. Die Verschwiegenheitspflicht der Ombudsleute gewährleistet, dass die Hinweisgeber anonym bleiben, soweit Gegenstand des Hinweises nicht geplante Straftaten im Sinne des § 138 Strafgesetzbuches – StGB – sind oder es sich bei dem Hinweis um üble Nachrede und Verleumdung (§§ 186 ff. StGB) handelt.

Hintergrund, Zielsetzung und Konzept des Hinweisgebersystems werden im anliegenden Konzept vertiefend erläutert. Ein Hinweisgeber hat bei Inanspruchnahme des Hinweisgebersystems keinerlei Repressalien seitens der Stadt oder städtischer Untergliederungen zu befürchten. Die Offenbarung seiner Identität gegenüber den zum Stillschweigen verpflichteten Ombudsleuten ist erwünscht, um die Belastbarkeit der Vorwürfe überprüfen zu können und Rückfragen stellen zu können. Sie ist jedoch nicht zwingend. Eine Offenbarung der Identität des Hinweisgebers im Verhältnis Ombudsmann / -frau zur Kreisstadt Mettmann findet nur nach ausdrücklicher Erlaubnis durch den Hinweisgeber statt.

Wichtig ist der Stadt die tatsächliche Inanspruchnahme des Hinweisgebersystems zur Aufdeckung möglicher Unregelmäßigkeiten. Das Instrument hat ausdrücklich keine Feigenblatt-, sondern eine unmittelbar praktische Funktion. Die Stadt erhofft sich hierüber die Etablierung eines zusätzlichen vertrauensgetragenen Gesprächskanals in ihren Mitarbeiter- und Bevölkerungskreis hinein, über den sie etwaige und ihr bislang verborgene organisatorische Schwachstellen aufdecken und beheben kann, bevor Schaden für die Kreisstadt Mettmann, ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Bürgerinnen/Bürger entsteht. Bitte unterstützen Sie uns in diesem Bemühen.

Die Bürgermeisterin
gez. Pietschmann

 

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