Zuständigkeitsgebiet: Geburten im Stadtgebiet Mettmann
Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige.
Hier wird verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde.
Fast alle Geburten in Mettmann erfolgen auf der Entbindungsstation des Evangelischen Krankenhauses. Vereinbarungsgemäß werden vom Evangelischen Krankenhaus die Formalitäten vor Beurkundung der Geburt abgewickelt. Die Eltern füllen die Erklärung zur Namensführung im Krankenhaus aus. Alles Weitere wird vom Aufnahmebüro des Evangelischen Krankenhauses erledigt.
Die Übersendung der Geburtsanzeige und weiterer erforderlicher Unterlagen an das Standesamt erfolgt durch das Krankenhaus per Boten.
Bei einer Hausgeburt wenden Sie sich direkt an das Standesamt Mettmann, um entsprechende Informationen zur Geburtsanzeige zu erhalten.
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige
- Erklärung zur Namensführung
- Personalausweis oder Reisepass + Aufenthaltstitel der Kindeseltern (sofern vorhanden)
Und zusätzlich folgende Unterlagen im Original:
| Verheiratete Eltern | Eltern sind nicht verheiratet | Kindesmutter ist ledig & kein Kindesvater vorhanden |
| Geburtsurkunden der Kindeseltern | Geburtsurkunden der Kindeseltern | Geburtsurkunde der Mutter |
| Eheurkunde | Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt | Ledigkeitsbescheinigung – bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit notwendig |
| Ggf. gemeinsame Sorgeerklärung |
Ausländische Dokumente müssen im Einzelfall mit Übersetzung eingereicht werden.
Werden zusätzlich weitere Unterlagen benötigt, wird dies durch das Standesamt mitgeteilt.
Sie können sich auch gerne vorab im Standesamt über die vorzulegenden Unterlagen informieren.
Hinweise zum Namen des Kindes
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht bzw. die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. auch einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten.
Vorname
Die sorgeberechtigten Eltern dürfen den Namen des Kindes grundsätzlich frei bestimmen.
Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben oder Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach kein Vorname sind, dürfen nicht gewählt werden.
Einen Rufnamen im Rechtssinne gibt es nicht. Sämtliche Vornamen haben untereinander denselben Rang. Werden Vornamen mit Bindestrich geschrieben, so handelt es sich rechtlich um einen Vornamen.
Für Jungen sind nur männliche Vornamen, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Weiterhin sind Vornamen zulässig, die sowohl für Jungen als auch für Mädchen verwendet werden können (z.B. Alex).
Haben Sie einen außergewöhnlichen Namenswunsch, können Sie sich vor der Geburt gerne beim Standesamt beraten lassen, ob dieser Name gewählt werden darf.
Familienname
Für das deutsche Namensrecht gelten neben einigen Besonderheiten folgende Grundsätze:
Das Kind verheirateter Eltern erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich erhalten soll. Die Namensgebung ist bindend und wirkt sich auf alle weiteren gemeinsamen Kinder bei verheirateten Eltern aus.
Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen oder einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.
Weitere Informationen zur Namensführung erhalten Sie beim Standesamt.
Gebühren
Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei. Für gesetzliche Zwecke (Kindergeld, Krankenkasse, Elterngeld) werden gebührenfreie Urkunden ausgestellt.
Weitere Urkunden für persönliche Zwecke sind gebührenpflichtig:
- für die erste Urkunde: 14,00 Euro
- für jede weitere Urkunde gleicher Art: 7,00 Euro

