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Private Gartennutzung

Die Stadt Mettmann informiert Sie als Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten über die private Gartennutzung, sofern auch das öffentliche Interesse berührt ist.

Grundsätzlich sind nachbarschaftliche Streitigkeiten auf privatrechtlichem Wege zu lösen. Ein Einschreiten seitens der Ordnungsbehörde ist nur dann erforderlich, wenn offensichtlich öffentliches Interesse berührt ist.

Für die Nutzung Ihres Gartens gilt folgendes:

  • überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern sowie Hecken, sind bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, sie dürfen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen
  • herabgefallenes Laub, das auf den eigenen Gartenbewuchs zurückzuführen ist, ist von Gehwegen zu beseitigen
  • das Rasenmähen ist nur werktags (also auch samstags) in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
  • das Grillen im Garten ist grundsätzlich erlaubt, sofern nicht intensiver Qualm in die Wohnungen von Nachbarn zieht und dadurch eine Rauch- und Geruchsbelästigung entsteht
  • Gartenfeste sind jederzeit gestattet. Die Lautstärke darf ein erträgliches Maß dabei nicht überschreiten; eine Belästigung der Nachbarschaft ist auszuschließen. Die Nachtruhe zwischen 22:00 und 06:00 Uhr ist unbedingt einzuhalten.
  • Näheres regeln die entsprechenden Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes NRW sowie das Mettmanner Ortsrecht.

Kontakt zur Ordnungbehörde

Rückfragen beantwortet gerne die Ordnungsbehörde 02104 / 980-145 oder 980-146.

Sofern das öffentliche Interesse berührt ist, stellt eine Nichtbeachtung der Vorschriften eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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