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Streupflicht

Schneeglätte

Symbolfoto: Jan-Mallander / pixabay

Die Stadt Mettmann informiert Sie als Grundstückseigentümer über die allgemeinen Streu- und Beseitigungspflichten bei Schnee- und Eisglätte.

So ist / sind:

  • die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten
  • bei Eis- und Schneeglätte die Wege sowie die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, die nach dem aktuellen Stand der Technik ein Minimum an Umweltgefährdung darstellen. In unten näher bezeichneten Ausnahmefällen (a und b) ist auch eine sparsame Verwendung von Streusalz erlaubt
  • in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen
  • nach 18:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen
  • an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse die Gehwege so vom Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist
  • der Schnee auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird
  • die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Eis und Schnee freizuhalten
  • Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf Gehwege und Fahrbahnen zu schaffen
  • auf Gehwegen die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. Eisregen

b) auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gefahrenstellen

  • Gehwege mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen zu streuen. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden

Näheres regelt die Straßenreinigungssatzung der Stadt Mettmann.

Kontakt zur Ordnungbehörde

Rückfragen beantwortet gerne die Ordnungsbehörde unter Telefon 02104 / 980-145 ode  980-146.

Bitte bedenken Sie, dass eine Nichtbeachtung der oben genannten Pflichten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt und gerichtliche Folgen nach sich ziehen kann.

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