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Landeshundegesetz

Zuständigkeiten

Ansprechpartner/innen

E-Mail: ordnung@mettmann.de

Kontakt

montags bis freitags: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
montags und dienstags: 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr – 17.30 Uhr

 

Allgemeinen Pflichten zur Hundehaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in öffentlichen Räumen

  • Hunde, die größer als 40 cm und / oder schwerer als 20 kg sind, dürfen innerhalb in Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen nur angeleint ausgeführt werden. Die Leine sollte reißfest und nicht länger als 1,5 m sein.
  • Für gefährliche Hunde gem. § 3 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) und Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW (sog. Kampfhunde) gilt nach dem LHundG NRW außer einer generellen Anleinpflicht grundsätzlich auch die Maulkorbpflicht. Ausnahmegenehmigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen und Bolzplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.
  • In den als Fußgängerzonen ausgewiesenen Bereichen sind alle Hunde angeleint zu führen.
  • In Grünanlagen dürfen alle Hunde nur angeleint und nur auf den Wegen geführt werden. In Waldgebieten sind Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitzuführen.
  • Wer einen Hund ausführt, hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser öffentliche Straßen, Wege und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Räume nicht verunreinigt. Bei Verunreinigungen ist der Hundehalter bzw. der Hundeführer zur sofortigen Säuberung verpflichtet. Diese Pflichten gelten in öffentlichen Anlagen (Wälder, Parks u.ä.) nur hinsichtlich der Wege. Rinnsteine an Straßen sind hiervon ausgenommen.

Hinweise zum Landeshundegesetz

 

Rechtsvorschriften

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