Zuständigkeiten
- Leistungen aus dem Bildung- und Teilhabepaket
Kontakt
Für alle Personen, die Wohngeld, Kindergeldzuschlag oder Leistungen nach SGB XII erhalten:
Stadtverwaltung Mettmann
Sozialagentur
Neanderstr. 85, 40822 Mettmann
Aziza Assakour
Zimmer: N10
Telefon: 02104 / 980-468
Sprechzeiten: montags, mittwochs und freitags 9 bis 12 Uhr
Gerne vereinbaren wir nach telefonischer Rücksprache
auch außerhalb dieser Zeiten einen Termin mit Ihnen!
Für alle Personen, die Leistungen vom Job-Center erhalten:
Jobcenter ME-aktiv
Geschäftsstelle Mettmann
Marie-Curie-Str. 1-5, 40822 Mettmann
Telefon: 02104 / 14163-0
Sprechzeiten:
Mo, Di, Do, Fr: 08:30 – 11:30 Uhr
Do: 14:00 – 16:30 Uhr
Gerne vereinbaren wir nach telefonischer Rücksprache
auch außerhalb dieser Zeiten einen Termin mit Ihnen!
Weitere Informationen
Am 25.03.2011 hat der Bundespräsident die Gesetze zur Reform des SGB II und SGB XII unterzeichnet. Diese Reform beinhaltet auch Regelungen für die Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.
Anspruch haben:
- SGB II – Kunden (Alg II-Empfänger, sogenannte Hartz IV – Leistungen)
- SGB XII – Kunden (u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt)
- Wohngeldberechtigte
- Kinderzuschlagsempfänger nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Wichtig: Bei entsprechendem Bedarf und Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können Sie auch auf mehrere Leistungen zur Bildung und Teilhabe zurückgreifen.
Folgende Leistungen sieht der Gesetzgeber vor:
- Ausflüge und mehrtägige Fahrten der Kindertagesstätten und Schulen
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Pauschale z.B. für Schulmaterialien)
- Schülerbeförderung in Einzelfällen möglich (wird im Regelfall über das Schokoticket abgedeckt)
- Lernförderung
- Zuschüsse für das gemeinschaftliche Mittagessen an Schulen und Kindergärten
- Mitgliedsbeiträge für kulturelle und sportliche Aktivitäten z.B. Sportvereine, Musikschule: maximal monatlich gesamt bis zu 15,00 Euro, dieses Geld kann in Ausnahmefällen auch für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen angespart werden.
Anträge stellen Sie bitte mit Hilfe des Antragsformulars. Bitte legen Sie auch die benannten Nachweise vor, aus denen Art und Umfang der Leistungen hervorgehen. Bei Fragen helfen Ihnen die benannten Ansprechpartner gerne weiter.
Nähere Informationen zur Bildung und Teilhabe finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Formulare
- Antrag für Bildung und Teilhabe
- A 1 – Bescheinigung Ausflüge / mehrtägige Klassenfahrten
- A 2 – Bescheinigung der Schule zur Lernförderung (ab 01.08.2024)
- A 3 – Bescheinigung der Leistungsanbieter zur Lernförderung
- A 4 – Bescheinigung gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
- A 5 – Bescheinigung über die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
- A 6 – Bescheinigung Zuschuss zum SchokoTicket
- Einverständniserklärung zum Datenschutz Datenabgleich Datenweitergabe
- Informationspflicht Art 13 DSGVO – BuT – Stand 07 06 2021
- Flyer Bildung- und Teilhabepaket
Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“
Nach der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes lief das frühere Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ aus und wurde im Jahr 2011 durch den Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ ersetzt. Im Rahmen dieses Programms wurden Kinder und Jugendliche, die im Rahmen einer Kindertagesbetreuung sowie in Schulen oder Horten an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung teilnahmen und trotz Bedürftigkeit keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhielten, unterstützt. Gefördert werden Kinder, die sich in einer ähnlich schwierigen finanziellen Situation befanden, wie die Personen, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten konnten.
Durch die Landesregierung NRW wurde der Härtefallfond „Alle Kinder essen mit“ zum Schulbeginn 2020/2021 neu aufgelegt. Neben der Teilnahme an der gemeinsamen Mittagsverpflegung können nunmehr auch Ausgaben für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt gefördert werden, soweit die Mittel des Härtefallfonds nicht bereits über die Finanzierung des Mittagessens ausgeschöpft werden. Außerdem wird die Teilnahme an der gemeinsamen Mittagsverpflegung nun mit einem Pauschalbetrag und grundsätzlich für das gesamte Schuljahr gefördert, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. In analoger Anwendung zu den Vorschriften für Bildung und Teilhabe ist ab dem 01.08.2019 auch beim Härtefallfonds der Eigenanteil der Eltern entfallen.
Wer wird gefördert
Der Fonds richtet sich an alle, die keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) haben. Dazu gehören unter anderem Familien, die keine sozialen Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, SGB VIII, Kindergeldzuschlag oder Wohngeld beziehen, aber deren Einkommen vergleichbar gering ist.
Was wird gefördert
Mittagsverpflegung:
Teilnahme an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in einer Schule oder Kindertagesbetreuung. Die Zuwendung beträgt pauschal 1.080 Euro je Kind/Jugendlichem pro Schuljahr.
Mehrtägige Klassenfahrt:
Eine mehrtägig Klassenfahrt liegt vor, wenn sie mit An- und Abreisetag mindestens drei Tage zählt Die Zuwendung beläuft sich auf die tatsächlichen Kosten der Klassenfahrt, jedoch höchstens auf einen Betrag i. H. v. 150 Euro und wird maximal einmal jährlich gewährt.
Nach Antrag und entsprechender Bedürftigkeitsprüfung des Einzelnen stellt die Stadt Mettmann hierzu im Rahmen eines Sammelverfahrens einen Antrag auf Zuwendung bei der Bezirksregierung Arnsberg und stellt sicher, dass die Zuwendungen den bedürftigen Kindern und Jugendlichen, für die ein Antrag gestellt wurde, zugutekommt. Die Projektförderung erfolgt über einen pauschalisierten Festbetrag in Form einer Zuweisung durch die Bezirksregierung.
Für Rückfragen steht Ihnen die Sozialagentur gerne zur Verfügung:
Anja Gleißner – Tel.: 980-461 – anja.gleissner@mettmann.de
Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ Fördergrundsätze
Fördergrundsätze „Alle Kinder essen mit“
Antrag auf Leistungen aus dem Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“
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