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Unterhaltsvorschuss

Zuständigkeiten

  • Unterhaltsvorschuss für Kinder von 0 bis 17 Jahre

Kontakt

Sabine Affüpper – Telefon: 02104 / 980-446
Pelle Köpke – Telefon: 02104 / 980-479
Jasmin Märtens – Telefon 02104 – 980-484

Fax: 02104 / 980-755

Erreichbarkeit

montags bis freitags: 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
montags bis mittwochs: 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr – 17.30 Uhr

 

Informationen zum Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss soll die besondere Lebenssituation von Alleinerziehenden und ihren Kindern erleichtern. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über. Der gewährte Unterhaltsvorschuss ist vom Unterhaltspflichtigen im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu erstatten. Die Kreisstadt Mettmann tritt zunächst in Vorlage und holt sich die entsprechenden Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

 

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Minderjährige Kinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist und keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhalten.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Staatsangehörige der Europäischen Union, sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Minderjährige Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr haben – wenn sie Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) beziehen – allerdings nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Die abschließende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt nach Antragsstellung durch die Unterhaltsvorschusskasse.

Die nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgezahlten Beträge werden von dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil zurückgefordert.

Fristen

Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Abs. 2 UVG).

Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder (Stand: 01.01.2023)

  • bis zum 6. Geburtstag: 230 Euro
  • vom 6. bis zum 12. Geburtstag: 301 Euro
  • vom 12. bis 18. Geburtstag: 395 Euro

Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

 

Antrag auf Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.

Das Antragsformular steht als PDF-Download zur Verfügung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag schicken Sie bitte per Post an

Stadtverwaltung Mettmann
Jugendhilfe / Unterhaltsvorschuss

Neanderstr. 85
40822 Mettmann

oder geben ihn während der Sprechzeiten ab. Dem Antrag sind die unterschriebenen Anlagen sowie die benötigten Unterlagen beizufügen.

Sollten Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen, dann stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse.

 

Formulare

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel oder Registrierschein bzw. Aufnahmebescheid
  • ggf. Scheidungsurteil
  • ggf. sonstiger Schriftverkehr des Rechtanwaltes
  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • ggf. vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich, Urteil) in der vollstreckbaren Ausfertigung
  • ggf. Nachweise zum Einkommen des Kindes, z.B. Halbwaisenrente, Unterhalt, Ausbildungsvergütung, etc.
  • Schulbescheinigung für Kinder ab dem 15. Geburtstag
  • Fotokopie der Bankkarte (Vor- und Rückseite) zur Vermeidung von Fehlern bei der Überweisung

Weitere Informationen

 

Informationen nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

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