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Bestattungswesen

Aufgabenbereiche

  • Bestattungswesen
  • Bestattungspflicht

Ansprechpartner/innen

Nicole Piovesan – Telefon: 02104 / 980-139

E-Mail: ordnung@mettmann.de

Kontakt

montags bis freitags: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
montags und dienstags: 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr – 17.30 Uhr

 

Allgemeine Informationen über die Bestattungspflicht

Es kann vorkommen, dass Bestattungspflichtige Angehörige für die Bestattung eines/r Verstorbenen nicht oder nicht rechtzeitig (d.h. innerhalb von 10 Kalendertagen, § 13 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW) Vorsorge treffen können. In diesen Fällen muss die Abteilung Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen.

Bestattungspflichtige Angehörige im Sinne des § 8 Abs. 1 BestG NRW sind:

  • Ehegatten, Lebenspartner (eingetragene), volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, volljährige Enkelkinder

Durch die Übernahme der Bestattung erlischt die grundsätzliche Bestattungspflicht der Angehörigen jedoch nicht, d.h. sie werden gegenüber der Abteilung Sicherheit und Ordnung kostenpflichtig.

Die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht ist öffentlich-rechtlicher Natur und besteht auch dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wird und/ oder keine soziale Verbundenheit über Jahre mehr vorhanden ist. Auch die finanzielle Situation ist für die ordnungsbehördliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten kann beim Kreissozialamt Mettmann gestellt werden.

Können keine bestattungspflichtige Angehörigen ermittelt werden, tritt die Abteilung Sicherheit und Ordnung ein. Wichtig ist, dass in solchen Fällen die Abteilung Sicherheit und Ordnung sofort benachrichtigt wird. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

Rechtsvorschriften

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