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Jugendschutz

Zuständigkeiten

  • Jugendschutz

Ansprechpartner/innen

N.N. – Telefon: 02104 / 980-145

Email: ordnung@mettmann.de

Kontakt

montags bis freitags: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
montags und dienstags: 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr – 17.30 Uhr

 

Aufenthalt in Gaststätten

Verbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

  • Ausnahme: In Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person,
  • oder wenn sie in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

Jugendlichen ab 16 Jahren

  • ohne Begleitung einer der vorgenannten Personen
  • in der Zeit von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr gestattet werden.

Öffentliche Tanzveranstaltungen

Jugendliche unter 16 Jahren

  • nur in Begleitung einer der vorgenannten Personen

Jugendliche ab 16 Jahren

  • ohne Begleitung einer der vorgenannten Personen bis 24:00 Uhr

Von dieser Regelung wird nur dann abgesehen, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird.

Alkoholische Getränke

Jugendliche unter 18 Jahren

  • Verbot der Abgabe bzw. die Gestattung des Verzehrs von: Branntwein, branntweinhaltige Getränken oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügigen Mengen enthalten

Jugendliche ab 16 Jahre

  • ist die Abgabe bzw. der Verzehr von anderen alkoholischen Getränken (z.B. Bier, Sekt) gestattet; Ausnahme hierzu: Jugendliche unter 16 Jahre in Begleitung einer der oben genannten Personen.

 

Rauchen in der Öffentlichkeit / Tabakwaren

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf Ihnen das Rauchen gestattet werden.

Begriffsdefinitionen im Sinnen des Jugendschutzgesetzes

Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.

Jugendliche sind Personen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Personensorgeberechtigt ist die Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht.

Erziehungsbeauftragt ist jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personenberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt, oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder Jugendhilfe betreut.

Prüfungs- und Nachweispflicht

Erziehungsbeauftragte Personen haben, wenn es auf die Begleitung ankommt, ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.

Veranstalter und Gewerbetreibende müssen die Berechtigung in Zweifelsfällen überprüfen .

Personen, bei denen nach dem Jugendschutzgesetz Altersgrenzen zu beachten sind, müssen ihr Lebensalter in geeigneter Weise nachweisen können.

Weitere Regelungen und Erläuterungen

Näheres zu oben genannten Vorschriften und zu weiteren Themen (z.B. Computerspiele) regelt das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

Gesetze, Verordnungen und Satzungen

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