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Schrottfahrzeuge

Abstellen von nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum

Fahrzeuge, die für den Straßenverkehr nicht mehr zugelassen sind und im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wurden gelten gemäß “ § 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts – und Abfallgesetz (KrWAbfG)“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.09.1994, BGBl. I S. 2705 in der zur Zeit gültigen Fassung, als Abfall, wenn es nicht binnen einer Frist, die von der Ordnungsbehörde gesetzt wird (Monatsfrist) entfernt worden ist.

Zur Fristsetzung wird von den Gemeindevollzusgsbediensteten an dem betreffenden Fahrzeug ein roter Aufkleber folgenden Inhalts aufgebracht:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrWAbfG Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert, handelt ordnungswidrig“ und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Das Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile stellt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 4 KrWAbfG sowie ferner gegen § 32 StVO dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bei Nichtbeachtung dieser Aufforderung wird das Fahrzeug von der Ordnungsbehörde beseitigt. Die Kosten für das Abschleppen und die Unterbringung sowie für eine eventuelle spätere Verwertung werden dann der Fahrzeughalterin bzw. dem Fahrzeughalter, der anhand der Fahrzeugidentitätsnummer ermittelt wird, in Rechnung gestellt (kostenpflichtige Ersatzvornahme).

Näheres regeln die entsprechenden Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes NRW.

Kontakt zur Ordnungsbehörde

Rückfragen beantwortet gerne die Ordnungsbehörde unter Telefon 02104 / 980-144 oder 980-145.

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