Zuständigkeiten
- Jugendhilfeplanung
Mitarbeiter/innen
Karen Holle, Tel. 02104 / 980-456
Erreichbarkeit
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Weitere Informationen
Positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen ist im § 1, Abs. 3, Satz 4 SGB VIII festgelegt. Die Jugendhilfeplanung ist das zentrale Steuerungselement zur systematischen und auf die Zukunft gerichteten Entwicklung und Gestaltung der Handlungsfelder der Jugendhilfe.
Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Jugendhilfeplanung gehören nach § 80 SGB VIII die Erarbeitung von Bestandserhebungen, Bedarfsermittlungen und Maßnahmenentwicklungen sowie die frühzeitige Beteiligung der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe.
In den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII werden sowohl die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe als auch die Träger geförderter Maßnahmen in Planungen von Maßnahmen und Angeboten einbezogen und zur Mitarbeit angeregt, mit dem Ziel der Abstimmung von Maßnahmen und der gegenseitigen Ergänzung.
Jugendhilfeplanung als Fachplanung ist als kommunikativer und kooperativer Prozess angelegt zwischen den beteiligten Menschen und Institutionen. Das Aufgabenfeld umfasst Ziel- und Konzeptentwicklungen sowie die Initiierung von Kooperationen und Vernetzungen bis hin zur Bereitstellung von Daten und Statistiken.