„Bürgerbeteiligung ist selbstverständlich begrüßenswert und wird von der Verwaltung auch jederzeit ohne Wenn und Aber unterstützt“, sagt Bürgermeisterin Pietschmann. In der Diskussion um die Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zum Erhalt der Realschule wurde der Verwaltung in den vergangenen Tagen vorgeworfen, sie sei mit der Bürgerinitiative auf Konfrontationskurs gegangen. „Das stimmt nicht, wir haben die Initiative von Anfang an in diesem Prozess begleitet und beraten“, stellt Bürgermeisterin Pietschmann klar. Allerdings müssten sich in einem solchen Verfahren auch alle an die Spielregeln halten und die rechtlichen Vorgaben beachten, die im Fall des Bürgerbegehrens im Paragraphen 26 der Gemeindeordnung eindeutig geregelt sind.
Eine Fachkanzlei, die von der Verwaltung mit der rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beauftragt wurde, ist vor wenigen Tagen zu dem Ergebnis gekommen, dass in dem Verfahren bei der Kostendarstellung wichtige Informationen, die auf den Unterschriftenlisten hätten mitaufgeführt werden müssen, weggelassen wurden. Darauf hatte die Verwaltung die Initiative vor Monaten schon aufmerksam gemacht.
Nachdem der Verwaltung die Unterschriftenliste zum Bürgerbegehren Ende März zur Kenntnis vorgelegt worden war, hatte die Stadt unverzüglich darauf hingewiesen, dass unter anderem die Gesamtkosten für den Erhalt der Realschule und den Neubau der Gesamtschule, zu deren Errichtung die Stadt schulrechtlich verpflichtet sei, umfassend aufgenommen werden müssten. Dies wurde auch konkret aufgeführt. Ansonsten, hatte Dezernent Marko Sucic erklärt, könne eine Nichtbeachtung dazu führen, „dass die erforderliche Zulässigkeitserklärung für den Fortgang des Bürgerentscheids durch den Rat der Stadt Mettmann nicht gegeben werden kann“. Die Initiative erklärte der Verwaltung daraufhin: „Nach Rücksprache mit dem uns beratenden Verwaltungsrechtler teilen wir Ihnen mit, dass wir keine Veranlassung sehen, Ihren Empfehlungen zu folgen.“
Zur Überprüfung der für die Stadt in der Frage der Entwicklung der künftigen Schullandschaft so wichtigen Frage hatte sie eine Anwaltskanzlei beauftragt, ein Rechtsgutachten zum Bürgerbegehren zu erstellen. Die Juristen kommen wie die Stadt zu dem Urteil, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig ist, weil auf den Unterschriftenlisten nicht sämtliche finanziellen Auswirkungen für die Stadt aufgeführt sind.
Die Stadt, betont Bürgermeisterin Pietschmann, sei rechtlich dazu verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu prüfen. „Da haben wir überhaupt keinen Ermessensspielraum.“ Sollte der Rat das Bürgerbegehren dennoch für rechtlich zulässig erklären, müsste die Bürgermeisterin dies sogar beanstanden.
Die Diskussion um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird auf den Start der Gesamtschule keine Auswirkungen haben. Die Schule wird wie geplant nach den Sommerferien mit fünf Eingangsklassen den Unterricht in der ehemaligen Anne-Frank-Schule aufnehmen. Und auch an der Realschule wird die Unterricht nach den Ferien fortgesetzt. „Wir werden den Sachstand des aktuellen Realschulgebäudes nicht verändern“, so Dezernent Sucic.