Wegen der Grundsteuerreform haben die Finanzämter neue Messbescheide für jedes Grundstück erstellt. Die Basis dafür sind die vom Eigentümer oder der Eigentümerin übermittelten Daten an das Finanzamt. Der Gesetzgeber hat den Kommunen die Möglichkeit gegeben, bei der Grundsteuer B differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nicht-Wohngrundstücke festzulegen. Weiterhin hatte der Gesetzgeber die Empfehlung ausgesprochen, dass die Kommunen die neu festzusetzenden Hebesätze für die Grundsteuer aufkommensneutral ermitteln sollten.
In sorgfältiger Abwägung zwischen einem einheitlichen oder differenzierten Hebesatz empfiehlt die Verwaltung insbesondere aufgrund rechtlicher und finanzieller Risiken sowie technischer und personeller Aspekte, einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B anzuwenden. Darüber muss der Rat der Stadt Mettmann entscheiden.
Zur Umsetzung der Grundsteuerreform innerhalb der Verwaltung ist eine Überleitung von alten zu neuen Hebesätzen erforderlich. Die Stadt Mettmann hatte bereits mit Beginn der Diskussion um die Grundsteuerreform zugesagt, die Überleitung der alten Grundsteuer-Hebesätze aufkommensneutral für die Grundsteuer A und B zu berechnen. Aufkommensneutral bedeutet, dass die Gesamtsumme von Grundsteuer A und Grundsteuer B unverändert bleibt und nicht, wie möglicherweise befürchtet, mit einer stillen Steuererhöhung einhergeht.
Der Planwert für Grundsteuer B im Haushalt 2025 der Stadt Mettmann beträgt 13.080.000 €, ergänzt um die städtischen Flächen mit 78.150 €,
insgesamt also 13.158.150 €.
Vor der Grundsteuerreform:
Hebesatz 2025: 770 %
Grundsteuer B Ertrag: 13.158.150 €
Grundsteuerreform 2025:
Hebesatz 2025
-neu-: 932 %
Grundsteuer B Ertrag: 13.150.342 €
Allerdings gibt es durch die Grundsteuerreform „Gewinner“ und „Verlierer“. Einerseits werden Grundstückseigentümer aufgrund der neuen Messbescheide des Finanzamtes zukünftig entlastet während andererseits Grundstückseigentümer mehr zu zahlen haben.