Zur Grundsteuerreform, die zum 1. Januar 2025 umgesetzt wird, hat der Landtag NRW ein Gesetz verabschiedet, das die Möglichkeit einer Differenzierung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke vorsieht. Der Rat der Stadt kann differenzierte Hebesätze der Kommune für Wohn- noch Nichtwohngrundstücke beschließen. Damit können Mehrbelastungen für Wohngrundstücke, die sich durch die vom Finanzamt neu erstellten Messbescheide ergeben haben, reduziert werden.
Die Grundsteuerreform in Deutschland wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht 2018 die bestehende Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Der alte Grundsteuerwert beruhte auf veralteten Einheitswerten aus den 1960er-Jahren, was zu erheblichen Ungleichheiten führte. Die Reform zielt darauf ab, die Grundsteuer gerechter, aktueller und transparenter zu gestalten. Das Land NRW führte daher zum 1.1.25 ein neues Bewertungsverfahren ein, das auf aktuellen Grundstückswerten basiert, unter Berücksichtigung von Faktoren wie Lage, Größe und Baujahr. Hieraus wird der neue Messbetrag ermittelt. Grundstückseigentümer mussten schon 2023 Daten zur Berechnung des neuen Wertes abgeben.
Der Rat hat sich in der letzten Ratssitzung mehrheitlich für die Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer für das Jahr 2025 ausgesprochen. Dabei wird der durch das Finanzamt neu ermittelte individuelle Messbetrag mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. Für die Stadt wird sich der Ertrag aus der Grundsteuer nicht verändern. „Die Umstellung des Hebesatzes führt nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens“, machte Kämmerin Veronika Traumann deutlich. Tatsächlich sinken die städtischen Einnahmen sogar leicht. Zum 1. Januar 2025 wird der städtische Hebesatz analog der Landesgesetzgebung bestimmt. Die Berechnung lautet: Grundsteuer B von 770 Prozentpunkten vor der Reform = 13.158.150 Euro wird auf 932 Prozentpunkte nach der Reform =13.150.342 Euro umgerechnet und festgesetzt.
Kämmerin Traumann hatte in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass es durch die Grundsteuerreform „Gewinner“ und „Verlierer“ geben wird. Einerseits werden Grundstückseigentümer aufgrund der neuen Messbescheide des Finanzamtes entlastet, andererseits werden andere stärker belastet. Hierdurch kann eine Wahrnehmung einer ungerechten Veränderung nach der Reform entstehen, die auf die angepassten Messbeträge zurückzuführen ist.
In sorgfältiger Abwägung zwischen einem einheitlichen und einem auch möglichen differenzierten Hebesatz (Unterscheidung zwischen Grundstücken zu Wohn- oder Gewerbeflächen) hatte sich der Rat insbesondere aufgrund rechtlicher und finanzieller Risiken für den einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B entschieden. Denn bei einem differenzierten Hebesatz bestehe das Risiko einer Vielzahl von Klagen. „Dieses finanzielle Risiko ist für uns momentan nicht kalkulierbar und könnte einen hohen finanziellen Schaden für die Stadt nach sich ziehen“, erklärte Traumann und verwies auf ein Rechtsgutachten des Städte- und Gemeindebundes.
In einer Blitzumfrage des Städte- und Gemeindebundes NRW kam heraus, „dass vier von fünf Kommunen dazu tendieren, wegen bestehender Rechtsunsicherheiten an einheitlichen Hebesätzen festzuhalten. Christof Sommer, Hauptgeschäftsführer des Verbandes, hatte gegenüber der Presse erklärt, dass trotz aller Einwände das Land Regeln für das Erheben der Grundsteuer B geschaffen habe, die für die Kommunen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belastet seien. Niemand könne abschätzen, ob eine Differenzierung einer juristischen Überprüfung überhaupt standhalte. Hinweise darauf habe ein Gutachten geliefert. Es bleibe ein erhebliches Rechtsrisiko, dass Gerichte gegen das Hebesatzsplitting entscheiden und dann eine Satzung für nichtig erklärten, hieß es dazu weiter.
Sowohl die Verwaltung als auch die Politik kritisierten in der Ratssitzung, dass das Land nicht nur die Entscheidung auf die Kommunen übertragen habe, sondern ihnen auch noch das finanzielle Risiko aufbürde.
Die Steuerhebesätze werden 2025 wie folgt geändert:
Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe): von 290 v.H. (vor der Reform des Landes NRW) auf 499 v.H.
Grundsteuer B (für Grundstücke): von 770 v.H. (vor der Reform…) auf 932 v.H.
Gewerbesteuer: der Hebesatz bleibt unverändert bei 510 v.H.