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Schneeschieber
Symbolfoto: Alehandra13 / pixabay

Räum- und Streupflicht von Grundstückseigentümern

Pressemeldung vom 26. November 2021
 

Laut Meteorologen ist der Winter im Anmarsch. Deshalb weist die Stadt schon einmal vorsorglich auf die Räum- und Streupflichten von Grundstückseigentümern hin. Nach der geltenden Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind die Gehwege im Stadtgebiet von den Grundstückseigentümern von Schnee frei zu halten. Bei Eisglätte müssen abstumpfende Stoffen gestreut werden.

Lediglich in den Fußgängerzonen ist die Stadt dafür zuständig. Fehlt an einer Straße eine räumliche und optische Trennung von Gehwegen und Fahrbahnen, so ist von den Grundstückseigentümern ein Streifen von einem Meter gemessen vom Straßenrand von Schnee frei zu halten. Auf Gehwegen sind Salz oder andere auftauende Stoffe nur in außergewöhnlichen Fällen erlaubt.

Eine Streu- und Räumpflicht besteht tagsüber zwischen 7 und 18 Uhr. In dieser Zeit muss der Schnee geräumt werden, sobald es aufgehört hat zu schneien. In dieser Zeit müssen Grundstückeigentümer zudem dafür sorgen, dass auf Gehwegen keine Unfallgefahr durch Schnee- und Eisglätte besteht. Nach 18 Uhr müssen Wege in der Woche bis 7 Uhr sowie sonn-und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages von Schnee und Eis befreit werden.

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