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Fahrradstraße Johannes-Flintrop-Straße
Im April 2020 wurde auf der Johannes-Flintrop-Straße versuchsweise die erste Fahrradstraße in Mettmann eingerichtet. (Archivfoto: Kreisstadt Mettmann)

Fahrradstraßen werden dauerhaft eingerichtet

Pressemeldung vom 3. März 2022
 

Auf dem Weg zur fahrradfreundlichen Stadt hatte die Verwaltung im April 2020 einen Ratsbeschluss umgesetzt und die Breite Straße und die untere Johannes-Flintrop-Straße bis hoch zum Kreisverkehr Seibelstraße versuchsweise als Fahrradstraße eingerichtet. Im Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität hat die Politik Mittwochabend mit großer Mehrheit den Versuch für beendet erklärt und beschlossen, dass die Straßen dauerhaft als Fahrradstraße eingerichtet werden. Der provisorisch eingerichtete Zebrastreifen im Bereich Breite- / Johannes-Flintrop- / Poststraße soll durch eine dauerhafte Markierung ersetzt werden.

Da während der Testphase oft beklagt wurde, dass zu viele Auto auf den Fahrradstraßen unterwegs seien, müsse nun dafür gesorgt werden, dass die Sicherheit für Radfahrer deutlich verbessert werde, forderte die Politik. So sollen beispielsweise große Piktogramme auf die Fahrbahn aufgetragen werden, die den Autofahrer signalisieren, dass es sich bei diesen Straßen um Fahrradstraßen handelt. Die bisherige Beschilderung der Fahrradstraßen, hieß es aus dem Fachausschuss, habe offenbar nicht ausgereicht, den Durchgangsverkehr aus diesen Straßen herauszuhalten. Dies sollte künftig regelmäßig im Zuge der Ordnungspartnerschaft zwischen Stadt und Polizei kontrolliert werden.

Auf Fahrradstraßen haben Radfahrer absoluten Vorrang. Neben Radlern darf die Fahrradstraße nur von Anliegern – dazu zählen auch Busse und Taxis – befahren werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt: Durchfahrt verboten.

  • Die Straßenverkehrsbehörde weist in diesem Zusammenhang noch einmal genauer auf die Verkehrsregeln, die für eine Fahrradstraße gelten, hin:
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Fahrzeuge 30 km/h
  • Fahrradstraßen sind dem Fahrradverkehr vorbehalten. Andere Fahrzeuge dürfen diese nur benutzen, wenn es durch ein Zusatzzeichen erlaubt ist
  • Radfahrer dürfen zu jederzeit nebeneinander fahren
  • andere Fahrzeuge dürfen den Radfahrer weder behindern, noch beeinträchtigen; gegebenenfalls muss die Geschwindigkeit angepasst oder es muss gebremst werden.
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