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Streufahrzeug
Heute Morgen waren die Streufahrzeuge des Baubetriebshofs im Einsatz. (Archivfoto: Kreisstadt Mettmann)

Erste Wintereinsätze für den Baubetriebshof

Pressemeldung vom 21. November 2024
 

Der Schneefall am Mittwoch hat zum ersten größeren Wintereinsatz für die Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofs geführt. Aber auch am Donnerstagmorgen waren der Baubetriebshof mit allen Kräften und Fahrzeugen im Einsatz, um Straßen und Gehwege Schnee- und eisfrei zu bekommen. Die Handstreuer wurden um 4 Uhr in der Frühe alarmiert, um auf den Fuß- und Überwegen zu streuen, die Großstreuwagen waren ab 5 Uhr im Einsatz.

Das Straßennetz ist für den Winterdienst in drei Kategorien unterteilt. Zuerst werden die Hauptverkehrsstraßen und die Straßen, auf denen der Öffentliche Personennahverkehr unterwegs ist, geräumt, danach Straßen mit Gefälle und anschließend alle anderen Straßen. Je nach Witterung kann es aber auch passieren, dass Anliegerstraße vom Räumdienst nicht angefahren werden. 

Zwei Unimogs und ein Hakenliftfahrzeug sowie kleine Schmalspurschlepper mit Streuaufsatz waren rechtzeitig für den ersten Wintereinbruch vorbereitet worden. Unter der Woche stehen 50 Mitarbeiter sowie fünf Hilfskräfte für den Winterdienst zur Verfügung, die unter anderem als Handstreugruppen im Stadtgebiet unterwegs sind, wenn es schneit und friert. Am Wochenende sind es 36 Mitarbeiter, die für den Winterdienst Bereitschaft haben

Das Silo auf dem Baubetriebshof wurde mit 400 Tonnen Salz befüllt, Nachlieferungen sind jederzeit möglich und in Kooperation mit Straßen NRW geregelt, berichtet Matthias Möller, der auf dem Baubetriebshof für den Bereich Technische Dienste, Abfallwirtschaft und Straßenreinigung zuständig ist. „Sole ist beim Kreis Mettmann vorrätig und wird dort von uns bezogen“, so Möller.

Doch nicht nur die Stadt, sondern auch Grundstückseigentümer müssen Gehwege im Stadtgebiet von Schnee freihalten und bei Eisglätte  abstumpfendes Material streuen. Lediglich in den Fußgängerzonen ist dafür die Stadt zuständig. Fehlt an einer Straße eine räumliche Trennung von Gehweg und Fahrbahn, so ist von den Grundstückseigentümern ein Streifen von einem Meter gemessen vom Straßenrand von Schnee frei zu halten. Auf Gehwegen sind Salz oder andere auftauende Stoffe nur in außergewöhnlichen Fällen erlaubt.

Eine Streu- und Räumpflicht besteht tagsüber zwischen 7 und 18 Uhr. In dieser Zeit muss der Schnee geräumt werden, sobald es aufgehört hat zu schneien. In dieser Zeit müssen Grundstückeigentümer zudem dafür sorgen, dass auf Gehwegen keine Unfallgefahr durch Schnee- und Eisglätte besteht. Nach 18 Uhr müssen Wege in der Woche bis 7 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages von Schnee und Eis befreit sein.