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laufende Kinder
Symbolfoto: mirceaianc / pixabay

Neuregelung der Ausnahmen in Kindertagesstätten

Pressemeldung vom 21. April 2020
 

Mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wurde das Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen, die Kindertagespflege und die offene Ganztagsschule zunächst bis zum 3. Mai 2020 verlängert. Gleichzeitig werden die Ausnahmeregelungen stufenweise ab dem 23. April erweitert.

Wie auch in den letzten Wochen gibt es Ausnahmen vom Betretungsverbot zur Sicherstellung des Kindeswohls im Einzelfall und für Personen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur dient und deren Präsenz am Arbeitsplatz unabkömmlich ist. Hier ist eine Arbeitgeberbescheinigung erforderlich.

Welche Berufsgruppen aus welchen Tätigkeitsbereichen einen Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder in einem Kindertagesbetreuungsangebot haben könnten, ist auf der Homepage der Stadt Mettmann eingestellten Anlage „Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung ab 23. April“ ersichtlich.

Mit einem weiteren Schritt sollen darüber hinaus ab dem 27. April 2020 Kinder von erwerbstätigen Alleinerziehenden in ein Kindertagesbetreuungsangebot aufgenommen werden. Sobald die hierfür entsprechenden Regelungen seitens der Landesregierung getroffen sind, wird ebenfalls über die Pressestelle der Stadt Mettmann hierzu umgehend informiert.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kindertagesbetreuung weiterhin nur zu zwingend notwendigen Zeiten dann erfolgen kann, wenn eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

Nach wie vor gilt es, Kontakte zu vermeiden. Bei Bedarf für eine Notbetreuung, bittet das Jugendamt um frühzeitige Kontaktaufnahme mit den jeweiligen Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen.

Für die Bestätigung des Arbeitgebers, ist die auf der Homepage der Stadt Mettmann unter www.mettmann.de/formulare hinterlegte Anlage „Bescheinigung des Arbeitgebers“ einzureichen.

Aussagen über die Erstattung von Elternbeiträgen für den kommenden Monat können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getätigt werden, da die Landesregierung hier noch keine Regelung getroffen hat.

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