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Europawahl

Europa

Wer wird gewählt?

Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gewählt. Hierbei handelt es sich um das einzige direkt gewählte EU-Organ. Die derzeit 751 Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die circa 500 Millionen Bürger der Europäischen Union.

Jeder Mitgliedstaat wählt eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten, die in das Europäische Parlament entsendet werden. Die Anzahl für jedes Land orientiert sich an der Bevölkerungszahl, räumt den kleineren Staaten aber gleichzeitig eine ausreichende politische Vertretung ein. Die Bundesrepublik Deutschland ist mit 96 Abgeordneten vertreten.

 

Was ist die Aufgabe der Abgeordneten?

Das Europäische Parlament ist in der EU für die Gesetzgebung zuständig. Allerdings nicht alleine, sondern zusammen mit dem EU-Rat, also den Staats- und Regierungschefs der Union. Liegt ein Gesetzentwurf vor, bereiten zunächst Ausschüsse die Entscheidung vor, über die letztlich im Plenum die Mehrheit der Abgeordneten abstimmt.

Anders als etwa Bundestag und Bundesrat können diese Institutionen aber nicht von sich aus Vorschläge für Gesetze machen. Dieses sogenannte Initiativrecht hat nur die EU-Kommission.

Weitere Aufgaben des Parlaments sind:

  • Kontrolle der Kommission (regelmäßige Berichte, Misstrauensvotum)
  • Haushaltsrecht und Genehmigung von EU-Ausgaben
  • die Wahl des Kommissionspräsidenten (auf Vorschlag des EU-Rates)

 

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Im Gebiet der Europäischen Union besteht kein einheitliches Wahlrecht. Vielmehr finden bei den Europawahlen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung, die wiederum durch Übereinkünfte der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ergänzt werden.

 

Wahlperiode

Das Europäische Parlament wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

Wahltermin

Die nächste Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament findet am Sonntag, 9. Juni 2024, statt.

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Europawahl sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 I Grundgesetz, sowie Bürgerinnen und Bürger, die die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedsländer der Europäischen Union (Unionsbürger) und am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • ihren Hauptwohnsitz in Mettmann und seit mindestens drei Monaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unionsbürger können frei entscheiden, ob sie ihr Wahlrecht in Mettmann oder in ihrem Heimatland ausüben möchten. Wenn Sie Ihr Wahlrecht in Mettmann ausüben wollen, muss hierfür ein formeller Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis gestellt werden. Dies gilt jedoch nur für die erste Teilnahme an einer Europawahl in Deutschland. Bei allen nachfolgenden Europawahlen erfolgt der Eintrag in das Wählerverzeichnis von Amts wegen. Sollten Sie bereits bei einer zurückliegenden Europawahl einen Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis gestellt haben, ist daher eine erneute Antragstellung nicht erforderlich.

Auch im Ausland lebende Deutsche können, unter bestimmten Voraussetzungen, an der Europawahl teilnehmen. Entsprechende Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seiten des Bundeswahlleiters.

 

Wahlsystem

Das Wahlsystem ist eine Verhältniswahl. Die zu besetzenden Sitze werden im Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers verteilt.

Zur Wahl stehen nur (Parteien-)Listen und keine Einzelkandidaten. Es können Bundeslisten (gemeinsame Liste für alle Bundesländer) oder Landeslisten für einzelne Bundesländer zugelassen werden.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

 

Rechtsgrundlagen

Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus:

  • dem Europawahlgesetz,
  • der Europawahlordnung.

 

Symbolbild: OpenClipart-Vectors / pixabay

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