Facebook

Schiedsleute

Justiz

Symbolfoto: succo / pixabay

Das Schiedsamt

In bestimmten Streitfällen muss, bevor eine Strafanzeige bei Gericht gestellt werden kann, ein außergerichtlicher Versöhnungsversuch ( obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung), mit der anderen beteiligten Person, bei einer anerkannten Gütestelle – hier dem Schiedsamt – unternommen worden sein.

Das gilt sowohl für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z.B. Nachbarschaftsstreitigkeiten) wie auch für sogenannte Privatklagesachen.

Privatklagesachen sind Strafdelikte, bei denen das öffentliche Interesse der Staats-anwaltschaft an der Strafverfolgung fehlt, und die somit auf den Privatklageweg verwiesen werden z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Brief-geheimnisses, Sachbeschädigung, Schadensersatzansprüche oder auch Fälle von leichter Körperverletzung.

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, sollte aber immer der erste Weg sein eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend aus der Welt zu schaffen.

Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr, die von der Gemeindevertretung – dem Rat der Stadt Mettmann – für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichtes bestätigt werden.

Die Tätigkeit der Schiedsleute ist ehrenamtlich. Die persönlichen Voraussetzungen einer Schiedsperson sind in §2 SchAG NRW geregelt.

Das Schiedsamt Mettmann ist in zwei Bezirke eingeteilt, für die jeweils eine Schiedsperson zuständig ist. Die Trennungslinie der Schiedsbezirke stellt die ehemalige B7 dar.

 

Schiedsamt Mettmann-Nord

Stadtgebiet nördlich der B7

Ulrike Kircher-Poetsch

Telefon: 0172 23 67 908
E-Mail: ulrike.kircher@web.de

 

Schiedsamt Mettmann-Süd

Stadtgebiet südlich der B7

N.N. (Vertretung Frau Ulrike Kircher-Poetsch)

 

Postanschrift Schiedsbüro

Carl-Fuhlrott-Realschule
Goethestraße 33, 40822 Mettmann

Zur Unterstützung der Arbeit wird die Schiedsperson durch den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. ( BDS ) geschult und es werden regelmäßig Weiterbildungen angeboten.

Nähere Informationen zum Thema Schiedsmann/-frau finden sich auch unter www.schiedsamt.de

 

Ablauf der Schlichtung

Gemäß § 14 SchAG NRW wird ein Antrag an den Schiedsmann/ die Schiedsfrau, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt gestellt.

Dieser enthält den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung.

Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, und versucht durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre, der Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Anliegen einzugehen die Voraussetzung dafür zu schaffen, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und somit eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern und den sozialen Frieden wieder herzustellen.

Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien und die Schiedsperson unterschreiben. Somit ist er rechtswirksam.

Eine Schlichtung ist gegenüber einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht nur kostengünstiger und unbürokratischer, sie hat ebenso zum Ziel eine beiderseitige Zufriedenheit ohne lange Verfahrenszeiten zu erwirken.

 

Weitere Information

 

Print Friendly, PDF & Email