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Bürgermeisterwahl

Wahl

Wer wird gewählt?

Der/die Bürgermeister*in der Kreisstadt Mettmann.

 

Was ist die Aufgabe des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin?

§62 Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen regelt die Stellung und die Aufgaben des Bürgermeisters. Hiernach ist der Bürgermeister kommunaler Wahlbeamter und verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Dem Bürgermeister obliegt ferner die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind und er hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten.

 

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Wahlperiode

Der/die Bürgermeister*in wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren gewählt

 

Wahlgebiet

Für die Wahl des/der Bürgermeisters*in ist das gesamte Stadtgebiet Mettmann das Wahlgebiet.

 

Wahltermin

Die nächste Wahl des/der Bürgermeisters*in findet 2025 statt.

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen in Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und alle Unionsbürger (d.h. diejenigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen), die am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 16 Tagen vor dem Wahltermin ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mettmann haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Wahlsystem

Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

 

Rechtsgrundlagen

Das für die Wahl des/der Bürgermeisters*in geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Rechtsgrundlagen:

  • 28 Grundgesetz,
  • Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen,
  • Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen,
  • Kommunalwahlordnung Nordrhein-Westfalen.

 

Symbolfoto: ulleo / pixabay

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