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Landtagswahl

Nordrhein-Westfalen

 


Hier geht es zur Wahlscheinbeantragung zur Landtagswahl im Internet 


 

Landtagswahl am 15. Mai 2022

Am Sonntag, 15. Mai 2022 sind die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, an der Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) teilzunehmen.

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens dem 29. April 2022 in NRW ihren Hauptwohnsitz haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung haben und
  • nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Besondere Regelungen gelten für Personen ohne festen Wohnsitz (siehe unten).

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten automatisch in der Zeit vom 11. April bis spätestens 24. April 2022 zugestellt. Sind Sie wahlberechtigt und haben keine Wahlbenachrichtigung im obigen Zeitraum erhalten? Dann melden Sie sich bitte umgehend – gerne telefonisch (02104/ 980-138) – im Bürgerservice.

Personen ohne festen Wohnsitz

Wahlberechtigte Deutsche, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, sich aber gewöhnlich in NRW aufhalten und sich am Stichtag – 3. April 2022 – in Mettmann aufgehalten haben, können sich in der Zeit vom
4. bis zum 24. April 2022 auf Antrag in das Mettmanner Wählerverzeichnis eingetragen lassen. Der Antrag auf Eintragung ist im Bürgerservice, Neanderstraße 85, schriftlich oder persönlich während der Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der/des Wahlberechtigten (zum Beispiel die Anschrift der Unterkunft, in der sich diejenige/derjenige gewöhnlich aufhält) enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Deutsche im Ausland

Im Ausland lebende Deutsche sind nicht wahlberechtigt.

Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihre Stimme per Briefwahl abgeben.

Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis

Haben Sie die Vermutung, dass Sie irrtümlich als Wahlberechtigte beziehungsweise Wahlberechtigter nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, so können Sie in der Zeit vom 25. bis 29. April 2022 Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen. Bestätigt sich Ihre Annahme, können Sie schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerservice einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis erheben, um doch noch in das Verzeichnis aufgenommen zu werden. Die erforderlichen Beweismittel sind im Zweifel beizubringen.

Briefwahl

Wer am 15. Mai 2022 nicht persönlich in seinen Wahlraum gehen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Brief abzugeben. Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.

Möchten Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, um die Wahl zuhause durchzuführen oder in einem beliebigen Stimmbezirk Ihres Wahlkreises, können Sie unser Online-Formular OLIWA nutzen, dass Ihnen ab dem 11. April bis zum 10. Mai 2022 zur Verfügung steht. Dazu benötigen Sie die Angaben, die auf Ihrer Wahlbenachrichtigung stehen.  (www.mettmann.de/wahlen oder mit dem QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung) Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform (zum Beispiel ausgefüllte Rückseite der Wahlbenachrichtigung, Mail an briefwahl@mettmann.de, Fax, Brief) zusenden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Der Antrag ist persönlich zu stellen und muss den vollständigen Vor- und Familiennamen, die Straße und Hausnummer, die Stadt mit Postleitzahl und das Geburtsdatum enthalten. Zusätzlich kann eine alternative Versandadresse angegeben werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung dazu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen.

Wahlscheine können bis zum 13. Mai 2022, 18 Uhr, beantragt werden. Bitte beachten Sie die mehrtägigen Postlaufzeiten. Sollten Sie die Unterlagen nicht persönlich abholen, ist eine Zustellung bis zum nächsten Tag nicht sichergestellt!

Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 14. Mai 2022, 12 Uhr, nach einer eidesstattlichen Versicherung Ihrerseits ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nehmen Sie in diesem Fall bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Bürgerservice auf, denn wenn für Sie bereits ein Wahlschein ausgestellt wurde, können Sie nur noch mit diesem Wahlschein wählen. Im Wahlraum sind Sie ohne diesen Wahlschein nicht mehr wahlberechtigt. Eine Wahlbenachrichtigung ist kein Wahlschein.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Plötzliche Erkrankung und andere Ausnahmen

In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel Einbürgerung, Feststellung des Wahlrechts im Einspruchsverfahren) können Wahlscheine noch bis zum 15. Mai, 15 Uhr beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden! In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die beziehungsweise den Wahlberechtigten erforderlich.

Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig.

Bitte stimmen Sie sich unbedingt vor einer persönlichen Vorsprache am Wahlsonntag im Bürgerservice, Neanderstraße 85, Neubau Erdgeschoss, mit uns ab (Telefon 0 21 04 / 980-138).

Öffnung des Briefwahlbüros

Voraussichtlich können Sie ab dem 19. April 2022 Ihre Stimme auch per Direktwahl in Form der Briefwahl vor Ort im Rathaus abgeben. Sie benötigen lediglich einen Lichtbildausweis, nach Möglichkeit bringen Sie bitte auch Ihre Wahlbenachrichtigung mit. Bitte bedenken Sie dabei, dass es aufgrund der Hygiene- und Schutzmaßnahmen im Rahmen von Corona zu längeren Wartezeiten kommen kann. Bitte informieren Sie sich vorab über die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vor Ort im Briefwahlbüro.

Adresse:

Rathaus (Altbau 1. Etage)
Großer Sitzungssaal/ Zimmer 101
Neanderstraße 85
40822 Mettmann

Öffnungszeiten vom 19. April bis zum 13. Mai

Montag:              08.00 Uhr – 12.00 Uhr, 13.30 Uhr – 16.00 Uhr

Dienstag:            08.00 Uhr – 12.00 Uhr, 13.30 Uhr – 16.00 Uhr

Mittwoch:           08.00 Uhr – 12.00 Uhr, 13.30 Uhr – 16.00 Uhr

Donnerstag:       08.00 Uhr – 12.00 Uhr, 13.30 Uhr – 18.00 Uhr

Freitag:                08.00 Uhr – 12.00 Uhr

Darüber hinaus am Freitag, 13. Mai: 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr

und am Samstag, 15. Mai: 8.00 – 12 Uhr (nur für Ersatzausstellung bereits beantragter, nicht zugestellter Briefwahlunterlagen)

 

Allgemeine Informationen zur Landtagswahl

 

Wer wird gewählt?

 Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages gewählt.

 

Was ist die Aufgabe der Abgeordneten?

 Der nordrhein-westfälische Landtag ist die Volksvertretung in Nordrhein-Westfalen und übt u. a. folgende Aufgaben aus:

  • Gesetzgebung,
  • Parlamentarische Kontrolle der vollziehenden Gewalt (Regierung und Verwaltung),
  • Wahl anderer Verfassungsorgane,
  • Verabschiedung des Landeshaushalts.

 

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen 

Wahlperiode

 Der nordrhein-westfälische Landtag wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses ist in 128 Wahlkreise eingeteilt. Das Stadtgebiet Mettmann gehörte bei der letzten Landtagswahl zum Teil zum Landtagswahlkreis 37 (Mettmann II) und zum Teil zum Landtagswahlkreis 39 (Mettmann IV).

 

Wahltermin

Die nächste Wahl der Abgeordneten zum nordrhein-westfälischen Landtag findet am 15. Mai 2022 statt.

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Landtagswahl sind alle Deutschen in Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 16 Tagen vor dem Wahltermin ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mettmann haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Wahlsystem

Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:

  • Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Landtagswahl teilnehmen,
  • Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt,
  • Frei: Jeder Wahlberechtigte entscheidet selbst, wem er seine Stimme gibt,
  • Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung,
  • Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl.

Danach wird in jedem Landtagswahlkreis ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit direkt gewählt. Zu den direkt gewählten Abgeordneten treten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten.

Im Grundsatz werden zurzeit 128 Abgeordnete (etwa 70 v. H.) in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete (etwa 30 v. H.) über die Landeslisten gewählt. Das Verhältnis der Zahl der Wahlkreisabgeordneten zur Zahl der Listensitze lautet danach grundsätzlich rund 7:3.

Weitere Sitze werden aus den Landeslisten im Zuge der sogenannten Aufstockung zugeteilt, soweit dies zur Erzielung eines vollständigen Verhältnisausgleichs (mit einer ungeraden Gesamtzahl) erforderlich ist.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die „Erststimme“ für die Wahl eines Direktkandidaten aus dem Landtagswahlkreis und eine „Zweitstimme“ für die Wahl einer Landesliste.

Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber direkt gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

Rechtsgrundlagen

 Das für die Landtagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen,
  • Landeswahlgesetz,
  • Landeswahlordnung.

 

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