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Landtagswahl

Nordrhein-Westfalen

 

Die Wahl zum 19. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen findet bei regulärem Ablauf der Legislaturperiode voraussichtlich im Frühjahr 2027 statt.

 

Allgemeine Informationen zur Landtagswahl

 

Wer wird gewählt?

 Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages gewählt.

 

Was ist die Aufgabe der Abgeordneten?

 Der nordrhein-westfälische Landtag ist die Volksvertretung in Nordrhein-Westfalen und übt u. a. folgende Aufgaben aus:

  • Gesetzgebung,
  • Parlamentarische Kontrolle der vollziehenden Gewalt (Regierung und Verwaltung),
  • Wahl anderer Verfassungsorgane,
  • Verabschiedung des Landeshaushalts.

 

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen 

Wahlperiode

 Der nordrhein-westfälische Landtag wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses ist in 128 Wahlkreise eingeteilt. Das Stadtgebiet Mettmann gehörte bei der letzten Landtagswahl zum Teil zum Landtagswahlkreis 37 (Mettmann II) und zum Teil zum Landtagswahlkreis 39 (Mettmann IV).

 

Wahltermin

Die nächste Wahl der Abgeordneten zum nordrhein-westfälischen Landtag findet am 15. Mai 2022 statt.

 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Landtagswahl sind alle Deutschen in Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 16 Tagen vor dem Wahltermin ihren Hauptwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mettmann haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Wahlsystem

Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:

  • Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Landtagswahl teilnehmen,
  • Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt,
  • Frei: Jeder Wahlberechtigte entscheidet selbst, wem er seine Stimme gibt,
  • Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung,
  • Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat

Das Wahlsystem ist ein Verbindungssystem von Mehrheits- und Verhältniswahl.

Danach wird in jedem Landtagswahlkreis ein Abgeordneter mit relativer Mehrheit direkt gewählt. Zu den direkt gewählten Abgeordneten treten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl weitere Abgeordnete aus gesondert gewählten Landeslisten.

Im Grundsatz werden zurzeit 128 Abgeordnete (etwa 70 v. H.) in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete (etwa 30 v. H.) über die Landeslisten gewählt. Das Verhältnis der Zahl der Wahlkreisabgeordneten zur Zahl der Listensitze lautet danach grundsätzlich rund 7:3.

Weitere Sitze werden aus den Landeslisten im Zuge der sogenannten Aufstockung zugeteilt, soweit dies zur Erzielung eines vollständigen Verhältnisausgleichs (mit einer ungeraden Gesamtzahl) erforderlich ist.

Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die „Erststimme“ für die Wahl eines Direktkandidaten aus dem Landtagswahlkreis und eine „Zweitstimme“ für die Wahl einer Landesliste.

Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber direkt gewählt der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

Rechtsgrundlagen

 Das für die Landtagswahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus den folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen,
  • Landeswahlgesetz,
  • Landeswahlordnung.