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Veranstaltungsleitfaden – Richtlinien für Martinszüge

Mettmanner Martinszug

Symbolfoto: pixabay / Bellahu123

Martinsumzüge in Mettmann – was ist zu beachten?

Jedes Jahr werden in Mettmann von verschiedenen Vereinen und Schulen an mehreren Orten Martinsumzüge geplant. Diese werden normalerweise in kleinen oder großen Gruppen über Seitenstraßen abseits der Hauptverkehrsstraßen durchgeführt. Zum Abschluss des Martinsumzuges wird häufig ein Martinsfeuer auf einem Schulhof oder einer sonstigen unbebauten Fläche im Freien (z. B. Sportplatz oder Ackerfläche) entzündet. Folgende Informationen und Regeln sollten hierbei beachtet werden:

Ist mein Martinsumzug erlaubnispflichtig?

Gem. § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, einer Erlaubnis. Allerdings sind Umzüge bei Volksfesten oder Volksmärschen nur dann erlaubnispflichtig, wenn es sich zum Beispiel nicht um kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen handelt. Bei Martinsumzügen handelt es sich um jährlich wiederkehrende örtliche Brauchtumsveranstaltungen.

Als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen werden in Mettmann grundsätzlich alle Martinumzüge angesehen, deren

  • zu erwartende Teilnehmerzahl 500 Personen nicht übersteigt,
  • Wegstrecke nicht das überörtliche Straßennetz – Kreisstraße (K), Landstraße (L), oder Bundesstraße (B) – in Anspruch nimmt bzw. quert und
  • Durchführungen keine verkehrlichen Maßnahmen, wie insbesondere Sperrungen oder Einschränkungen für Verkehrsteilnehmer/innen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, erforderlich machen.

Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der oben aufgeführten Voraussetzungen keine (gebührenpflichtige) Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Pferd eingesetzt wird oder nicht.

Nur in den Fällen, in denen mindestens eine der oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bedarf es einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde. Für die Erteilung einer Erlaubnis ist die Vorlage einer Veranstaltungsbeschreibung sowie eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung erforderlich.

Die Martinsumzüge, die nicht durch Beamte der Polizei begleitet werden, dürfen ausschließlich über Gehwege geführt werden. Dies gilt unabhängig davon ob eine Erlaubnis benötigt wird oder nicht!

Vom Veranstalter eingesetztes Ordnerpersonal an der Strecke (oder als Begleitung) sorgt – allein oder zur Unterstützung der ggfls. eingesetzten Beamten der Polizei – für die Sicherheit aller Teilnehmer. An dieses Ordnerpersonal sind folgende Anforderungen zu stellen: Die Ordner

  • müssen volljährig sein,
  • dürfen nicht alkoholisiert sein,
  • müssen einheitlich entweder eine Ordnerbinde oder eine Ordnerweste tragen
  • müssen reflektierende Warnkleidung (zumindest Oberteil) tragen.

Üblicherweise handelt es sich bei diesem Ordnerpersonal um Lehrkräfte bzw. Erzieher der veranstaltenden Schulen bzw. des veranstaltenden Kindergartens oder um Angehörige am Martinsumzug teilnehmender Kinder. Es ist sicherzustellen, dass für jeweils 50 Teilnehmer mindestens ein Ordner eingesetzt wird.

Kontakt

Rückfragen beantwortet gerne die Straßenverkehrsbehörde unter der Telefon-Nr. 02104 / 980-336 oder 980-337.

 

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