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Veranstaltungsleitfaden – Richtlinien für Martinszüge

Mettmanner Martinszug

Symbolfoto: pixabay / Bellahu123

Martinszüge während der Corona-Pandemie

Das Ministerium für Arbeit, Gesund und Soziales NRW hat in einem Schreiben vom 04.09.2020 folgendes mitgeteilt:

„Bei den traditionellen Martinszügen handelt es sich – soweit es nicht vor Ort traditionelle Begleitprogramme im Sinne von Straßenfesten etc. geben sollte – um ,,klassische“ Veranstaltungen unter freiem Himmel. Damit sind sie nach § 13 CoronaSchVO grundsätzlich zulässig, wobei insbesondere der Mindestabstand – ggf. durch Zugangsregelungen – eingehalten werden muss. Ohne Mindestabstand dürfen Familien, feste 10er Gruppen und – neu – z.B. Kindergartengruppen, die auch tagsüber ohne Mindestabstand betreut werden dürfen (§ 1 Abs. 3 2. Alternative CoronaSchVO), teilnehmen. Aus unserer Sicht kann damit – gerade angesichts der im Freien gegenüber geschlossenen Räumen nach allen bisherigen Erfahrungen doch deutlich geringeren Infektionsrisiken – eine Durchführung solcher Veranstaltungen mit entsprechenden Rahmenvorgaben vor Ort (Aufstellflächen, ehrenamtlicher Ordnereinsatz) verantwortbar gestaltet werden. Dabei spielt auch eine Rolle, dass viele potentielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vermutlich selbst angesichts der öffentlichen Diskussionen sehr sensibilisiert sind und sich entsprechend verhalten. Schlussendlich obliegt es der Zuständigkeit jeder Kommune aufgrund der örtlichen Situation und der jeweiligen „Traditionen“ zu entscheiden, ob sie die Einhaltung dieser Vorgaben für umsetzbar und realistisch hält oder die Veranstaltungen absagen/untersagen/einschränken muss. Untersagungen oder Einschränkungen als einzelfallbezogene Schutzmaßnahmen nach § 28 IfSG sind selbstverständlich mit entsprechender Begründung immer möglich. Vorstellbar wäre beispielsweise, den eigentlichen Martinszug durchzuführen, auf einen ortsfesten Schlusspunkt, etwa ein Martinsfeuer, aber zu verzichten. Wenn sich Ihre Mitglieder für die Durchführung von Martinszügen entscheiden, gelten für die 300er-, 500er- und 1000er-Veranstaltungen die jeweiligen Konzept- und Genehmigungspflichten (beachte dazu insbesondere die Neufassung in § 2b Abs. 3 CoronaSchVO). Zudem muss selbstverständlich allen Veranstaltern bewusst sein, dass bei einem veränderten Infektionsgeschehen auch kurzfristige Absagen möglich sind.“

Martinsumzüge in Mettmann – was ist zu beachten?

Jedes Jahr werden in Mettmann von verschiedenen Vereinen und Schulen an mehreren Orten Martinsumzüge geplant. Diese werden normalerweise in kleinen oder großen Gruppen über Seitenstraßen abseits der Hauptverkehrsstraßen durchgeführt. Zum Abschluss des Martinsumzuges wird häufig ein Martinsfeuer auf einem Schulhof oder einer sonstigen unbebauten Fläche im Freien (z. B. Sportplatz oder Ackerfläche) entzündet. Folgende Informationen und Regeln sollten hierbei beachtet werden:

Ist mein Martinsumzug erlaubnispflichtig?

Gem. § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, einer Erlaubnis. Allerdings sind Umzüge bei Volksfesten oder Volksmärschen nur dann erlaubnispflichtig, wenn es sich zum Beispiel nicht um kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen handelt. Bei Martinsumzügen handelt es sich um jährlich wiederkehrende örtliche Brauchtumsveranstaltungen.

Als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen werden in Mettmann grundsätzlich alle Martinumzüge angesehen, deren

  • zu erwartende Teilnehmerzahl 500 Personen nicht übersteigt,
  • Wegstrecke nicht das überörtliche Straßennetz – Kreisstraße (K), Landstraße (L), oder Bundesstraße (B) – in Anspruch nimmt bzw. quert und
  • Durchführungen keine verkehrlichen Maßnahmen, wie insbesondere Sperrungen oder Einschränkungen für Verkehrsteilnehmer/innen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, erforderlich machen.

Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der oben aufgeführten Voraussetzungen keine (gebührenpflichtige) Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Pferd eingesetzt wird oder nicht.

Nur in den Fällen, in denen mindestens eine der oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, bedarf es einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde. Für die Erteilung einer Erlaubnis ist die Vorlage einer Veranstaltungsbeschreibung sowie eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung erforderlich.

Die Martinsumzüge, die nicht durch Beamte der Polizei begleitet werden, dürfen ausschließlich über Gehwege geführt werden. Dies gilt unabhängig davon ob eine Erlaubnis benötigt wird oder nicht!

Vom Veranstalter eingesetztes Ordnerpersonal an der Strecke (oder als Begleitung) sorgt – allein oder zur Unterstützung der ggfls. eingesetzten Beamten der Polizei – für die Sicherheit aller Teilnehmer. An dieses Ordnerpersonal sind folgende Anforderungen zu stellen: Die Ordner

  • müssen volljährig sein,
  • dürfen nicht alkoholisiert sein,
  • müssen einheitlich entweder eine Ordnerbinde oder eine Ordnerweste tragen
  • müssen reflektierende Warnkleidung (zumindest Oberteil) tragen.

Üblicherweise handelt es sich bei diesem Ordnerpersonal um Lehrkräfte bzw. Erzieher der veranstaltenden Schulen bzw. des veranstaltenden Kindergartens oder um Angehörige am Martinsumzug teilnehmender Kinder. Es ist sicherzustellen, dass für jeweils 50 Teilnehmer mindestens ein Ordner eingesetzt wird.

Kontakt

Rückfragen beantwortet gerne die Straßenverkehrsbehörde unter der Telefon-Nr. 02104 / 980-336 oder 980-337.

 

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