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Veranstaltungsleitfaden – Jugendschutz

Party im Golden K

Foto: Nathalie V.

Was muss ich als Veranstalter beim Jugendschutzgesetz beachten?

Als Veranstalter müssen Sie dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche auf Ihrer Veranstaltung besonders geschützt werden.

Um einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen, ist es von besonderer Wichtigkeit,  die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Bei einem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, kann ein Veranstalter mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 € bestraft werden.

Erziehungsbeauftragte Personen haben, wenn es auf die Begleitung ankommt, ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Als Veranstalter / Gewerbetreibende müssen Sie die Berechtigung in Zweifelsfällen überprüfen. Personen, bei denen nach dem Jugendschutzgesetz Altersgrenzen zu beachten sind, müssen ihr Lebensalter in geeigneter Weise nachweisen können.

Begriffserklärungen:

Kinder: Personen unter 14 Jahren

Jugendliche: Personen, die 14 Jahre oder älter sind, aber noch keine 18 Jahre alt.

Personensorgeberechtigte: Alle Personen, die für ein Kind oder Jugendlichen nach dem BGB sorgen müssen und eine Aufsichtspflicht haben (z.B. Eltern, Vormund, etc.)

Erziehungsbeauftragte: Eine Person, der die Aufsichtspflicht für einen begrenzten Zeitraum von den Personensorgeberechtigten übertragen wird (umgangsprachlich bekannt als Muttizettel). Die Voraussetzung dabei ist, dass der Erziehungsbeauftragte mindestens 18 Jahre alt ist. Mögliche Erziehungsbeauftragte sind z.B. volljähriger Bruder / volljährige Schwester, Ausbilder, volljähriger Freund/in.

Die Übertragung der Aufsichtspflicht auf den Erziehungsbeauftragten kann schriftlich oder mündlich erfolgen, muss aber in jedem Fall nachweisbar sein.

Wer darf was?

Zutritt zu Tanzveranstaltungen:

Jugendlichen unter 16 Jahren, die nicht von einer personensorge- oder erziehungsbeauftragte Person begleitet werden, ist der Zutritt zu Tanzveranstaltungen jeder Art generell nicht gestattet.

Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Zutritt zu Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr erlaubt. Danach jedoch nur noch in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.

Sofern die Veranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe (z.Jugenddisco im Mehrgenerationenhaus) durchgeführt wird, dürfen Kindern bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24 Uhr anwesend sein.

 

Alkohol:

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder an anderen öffentlichen Orten ist es nicht erlaubt, Branntwein, Bier, Wein, Sekt, Spirituosen oder branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel an Kinder oder Jugendliche abzugeben oder ihnen den Verzehr zu gestatten.

Jugendlichen ab 16 Jahren dürfen Bier, Wein und Sekt in Gaststätten, Verkaufsstellen oder an anderen öffentlichen Orten erwerben und auch verzehren. Der Erwerb oder Verzehr anderer alkoholischer Getränke oder Lebensmittel, die nicht nur geringfügiger Menge Alkohol enthalten (z.B. Cocktails, Brantwein, Spirituosen), ist nicht gestattet.

Diese Regelungen gelten nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet wird .

Rauchen:

In Gaststätten, Verkaufsstellen oder an anderen öffentlichen Orten dürfen Tabakwaren (auch Wasserpfeifentabak) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

 

Drogen:

Alle Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, werden zu illegalen Suchtmitteln gerechnet. Dazu gehören auch Haschisch- und Cannabisprodukte. Veranstalter haben die Pflicht, sofort einzuschreiten, wenn illegale Drogen konsumiert oder verbreitet werden, außerdem muss die Polizei informiert werden.

 

Kontakt und Infos

Weitere Rückfragen zum Jugendschutz beantwortet Ihnen gerne die Ordnungsbehörde, Tel: 02104/980-144 oder 980-145 oder per E-Mail: ordnung@mettmann.de

 

Rechtsvorschriften und weitere Informationen

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