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Veranstaltungsleitfaden – Floh- und Trödelmärkte

Kinderkleiderflohmarkt Mettmann

Kinderkleiderflohmarkt in der Neandertalhalle. Archivfoto: Kreisstadt Mettmann

 

Private Veranstaltung mit ausschließlich privaten Anbietern

Eine private Veranstaltung liegt vor, wenn private, nicht gewerbliche Anbieter alte, gebrauchte und abgenutzte Gegenstände verkaufen wollen.  Die Veranstaltung darf max. 2-3 x pro Jahr stattfinden, sonst besteht eine Anzeigepflicht gem. § 14 Gewerbeordnung.

Diese privaten Veranstaltungen unterliegen nicht der Gewerbeordnung und dem Ladenöffnungsgesetz. Allerdings sind die allgemeinen Polizei- und Ordnungsvorschriften sowie das Sonn- und Feiertagsgesetz zu beachten!  Danach sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Von daher kann z.B. ein großer privater Trödelmarkt sonntags nicht in der Innenstadt  stattfinden. Denkbar sind max. kleine  Garagentrödel oder Hoftrödelmärkte, die die Sonntagsruhe nicht stören.

Markt mit Marktprivilegien

Für Märkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten, z.B. sonn- und feiertags stattfinden sollen, kann ein Veranstalter / Ausrichter eine „Festsetzung“  z.B. für einen Jahrmarkt oder Spezialmarkt nach der Gewerbeordnung beantragen (das Ausfüllen der Veranstaltungsbeschreibung ersetzt i.d.R. das Ausfüllen eines gesonderten Antrages). Mit einer Festsetzung erhalten die Veranstalter diverse Vorteile (=Marktprivilegien),  aber auch einige Verpflichtungen.

Zu den Marktprivilegien zählen z.B. Lockerungen beim Arbeitszeit-, Ladenöffnungs- und Sonn- und Feiertagsgesetz. Die Aussteller benötigen keine Reisegewerbekarten.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Festsetzung sind z.B.

  • Der Veranstalter / Ausrichter muss ein entsprechendes Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet haben.
  • Es muss eine Vielzahl gewerblicher Anbieter / Verkäufer  (mindestens 12) geben.
  • Private Verkäufer können sich ebenfalls beteiligen (max. 2-3 x pro Jahr)

 

Markt ohne Marktprivilegien (Privatmarkt)

Für Märkte ohne Marktprivilegien, bei denen sowohl Gewerbetreibende als auch private Verkäufer (max. 2 – 3 pro Jahr) ihre Waren anbieten, gelten die Regelungen der Gewerbeordnung, des Arbeitszeit- und des Ladenöffnungsgesetzes usw.

Privatmärkte dürfen also nur während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten (montags – samstags von 0.00 – 24.00 Uhr) durchgeführt werden. Sonntags sind diese Privatmärkte nicht erlaubt!

Der Veranstalter muss ein entsprechendes Gewerbe nach § 14 GewO angemeldet haben, die gewerblichen Teilnehmer benötigen eine Reisegewerbekarte.

 

Rechtsgrundlagen

 

 

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